TE UVS Tirol 2008/10/16 2008/19/2663-8

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Veröffentlicht am 16.10.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn C. S., H., vertreten durch Herrn RA Dr. W. K., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.07.2008, Zahl VK-2749-2008, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 36,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

?Tatzeit: 03.03.2008, um 13.43 Uhr

Tatort: Gemeindegebiet Vomp, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 50.273, Richtung Westen

Fahrzeug: PKW, mit dem Kennzeichen XY

Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,36 Sekunden festgestellt.

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 18 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 verhängt und wurde zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.?

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber Folgendes aus:

?In außen bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der BH Schwaz vom 16.7.2008, VK-2749-2008, zugestellt am 23.7.2008, binnen offener Frist durch seinen umseits ausgewiesenen Vertreter nachstehende

Berufung:

Das oben näher bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Gerügt wird, dass die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung Sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Gemäß § 25 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Das Seitens der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bislang durchgeführte Beweisverfahren wird diesem Grundsatz nicht gerecht, da auf die Einwende des Beschuldigten lediglich pauschal , nicht jedoch bezogen auf den konkreten Vorfall , eingegangen wurde.

Auch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde nicht automatisch davon auszugehen, dass die Angaben von Sicherheitsorganen bzw deren schriftliche Stellungnahme grundsätzlich für wahr und richtig anzusehen sind. Dies gilt im gegenständlichen Fall umso mehr, da weder der Meldungsleger als Zeuge einvernommen wurde, noch die in der schriftlichen Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung vom 28.5.2008 enthaltenen Widersprüche aufgeklärt wurden. Abgesehen davon, dass der Zeugeneinvernahme der Vorzug gegenüber einem schriftlichen Bericht zu geben ist, kommt im konkreten Fall hinzu, dass die Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung mehrere Widersprüchlichkeiten aufweist, auf welche auch in der Stellungnahme vom 2.7.2008 hingewiesen wurde. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat es jedoch nicht einmal für notwendig erachtet, diese Widersprüchlichkeiten zumindest im schriftlichen Wege aufzuklären. Insgesamt gesehen erweist sich das durchgeführte Beweisverfahren zum Nachweis der objektiven Tatseite nicht ausreichend.

In der gebotenen Kürze sei nochmals auf die Widersprüchlichkeiten der Stellungnahme des Landespolizeikommandos Tirol , Landesverkehrsabteilung hingewiesen. Dort wird ua ausgeführt, dass von einer gemessenen Geschwindigkeit von 128 km/h ausgegangen und davon die Messtoleranz abgezogen wurde; daraus soll ein Wert von 104 km/h ?zugunsten? des Beschuldigten resultieren. Diese Darstellung ist mit dem angeschlossenen Fotoausdruck der Videoaufzeichnung bzw den ausgewiesenen Messdaten nicht in Einklang zu bringen. Eine Aufklärung dieser Umstände wäre aus den bereits genannten Gründen jedenfalls geboten gewesen.

Weiters ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse , deren Richtigkeit vorausgesetzt , keineswegs widerlegt, dass es sich lediglich um eine Momentaufnahme gehandelt hat. Beweisergebnisse zur Richtigkeit des Messergebnisses , weder die Bedienung des Messgerätes, noch die Gültigkeit der Eichung betreffend , liegen nicht vor. Aus den vorliegenden Lichtbilderkopien ist ersichtlich, dass offensichtlich die Messung mit Uhrzeit 13.43.40.23 herangezogen wurde. Soweit ersichtlich betrifft diese Messung jedoch nicht den Tiefenabstand des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges zum Vorderfahrzeug, sondern tatsächlich den Tiefenabstand der zwei voranfahrenden Fahrzeuge. Das weitere Lichtbild , welches jedoch offensichtlich für die Messung nicht verwertet wurde , Uhrzeit 13.43.44.12 stellt, wie bereits dargestellt, lediglich eine Momentaufnahme dar. Wie auch auf den Fotos ersichtlich, haben sich während dieses Zeitraumes offensichtlich die Tiefenabstände zwischen den auf den Lichtbildern ersichtlichen Fahrzeugen verändert, weshalb jedenfalls eine Aufklärung dieser Umstände geboten gewesen wäre.

Im Übrigen weist der vorliegende Bescheid auch Begründungsmängel auf. Trotz seiner weitläufigen Ausführungen wird auf den konkreten Vorfall, bzw die vorgeworfene im Zuge des ?Beweisverfahrens? lediglich Daten in einem vorliegenden Bescheidentwurf eingesetzt wurden. Damit ist jedoch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ihrer sie treffenden Begründungspflicht , § 24 VStG iVm § 60 AVG , keineswegs ausreichend nachgekommen. In der mangelhaften Bescheidbegründung liegt auch die Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Straferkenntnisses begründet.

Es wird daher gestellt der Antrag der UVS für das Bundesland Tirol möge meiner Berufung Folge geben und das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, den Eichschein, die Unterlagen zur Funktionsweise des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes VKS 3.0 sowie in die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zur Nutzung dieses Gerätes für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr C. S. hat am 03.03.2008 um 13.43 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 50,273 im Gemeindegebiet von V. in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Er hat dabei zu dem vor ihm fahrenden PKW bei einer Fahrgeschwindigkeit von (nach Abzug der Messtoleranz) 100 km/h lediglich einen Abstand von (gerundet) 10 m eingehalten.

 

Beweiswürdigung:

Dass der Berufungswerber das betreffende Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt am ebenfalls bezeichneten Ort gelenkt hat, ergibt sich aus der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers.

Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung ist mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.0 erfolgt. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat für dieses Messgerät im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen. Der betreffende Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen datiert vom 03. November 2005 und trägt die Eichschein-Nr A05. Aufgrund der Eichung ist das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerätes bei der gegenständlichen Messung belegt, zumal keine Umstände hervorgekommen sind bzw vorgebracht wurden, die diesbezüglich Zweifel erwecken könnten.

Was die neben der Geschwindigkeitsmessung mit dem betreffenden Messgerät ebenfalls vorgenommene Abstandsmessung anlangt, ist zu berücksichtigen, dass beide Messungen auf den selben technischen Grundlagen bzw Messprinzipien beruhen. Mit dem betreffenden Messgerät kann aus aufgezeichneten Videobildern eines vorher vermessenen Straßenstückes die Position eines Fahrzeugs auf der Straße präzise ermittelt werden. Durch Bestimmung der Position für zwei verschiedene Zeitpunkte wird dann vom Gerät in einer Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt. Nachdem das geeichte Gerät , wie erwähnt , als Voraussetzung für die Geschwindigkeitsmessung die genaue Bestimmung der Position eines oder auch mehrerer am Videobild festgehaltener Fahrzeuge ermöglicht, kann damit auch die Relation zweier Fahrzeuge zueinander (ist gleich Abstand) bestimmt werden. Damit ist aufgrund der Eichung als Geschwindigkeitsmessgerät auch automatisch die Eignung des Gerätes zur richtigen Abstandsmessung gewährleistet. Dies hat auch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bestätigt.

Bei der Abstands- bzw Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät VKS 3.0 handelt es sich um einen weitgehend ?automatisierten? Vorgang, dessen ordnungsgemäße Durchführung einem entsprechend geschulten Organ der Straßenaufsicht jedenfalls zuzutrauen ist. Vom Beamten ist nämlich lediglich nach Zurückspulen des Filmes am Videobild (Standbild) der Aufstandspunkt der Vorderachse des hinteren und des vorderen Fahrzeuges mit dem Cursor anzuklicken. Anschließend wird das Band in den vorderen Bereich der Messstrecke vorgefahren und wird wiederum der Aufstandspunkt der Vorderachse des hinteren und des vorderen Fahrzeuges mit der Maus angeklickt. Ebenfalls wird der Aufstandspunkt der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeuges erfasst.

Aus den durch Mausklick abgespeicherten bzw. ins System übernommenen Daten ermittelt dann die Software des Gerätes in einer Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge sowie aufgrund derselben Daten, nämlich der Position der Fahrzeuge auf der Straße zu einem bestimmten Zeitpunkt, und durch Abzug der Fahrzeuglänge des vorderen Fahrzeuges auch den Abstand zwischen diesen. Der Berufungswerber hat auch nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern dem Beamten bei der Auswertung oder bei der Bedienung des Messgerätes ein Fehler unterlaufen sein sollte.

Es haben sich sohin keine Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeits- bzw Abstandsmessung ergeben. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der vorgeworfene Abstand auf 10 m aufgerundet worden sei, können damit keine Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des betreffenden Messgerätes bzw der Richtigkeit des ihm vorgeworfenen Messergebnisses erweckt werden. Die Berücksichtigung von Toleranzen zugunsten des von der Messung Betroffenen ergibt sich offenbar aufgrund der Zulassungsbestimmungen. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass das betreffende Messsystem keine zuverlässigen Ergebnisse liefert.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:

1) Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 195, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr II 2008:

§ 18

Hintereinanderfahren

1.) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn dass vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

§ 99

Strafbestimmungen

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b zu bestrafen ist.

 

2) Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008:

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zum Schuldspruch:

Nach der zu § 18 Abs 1 StVO 1960 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein KFZ-Lenker als Sicherheitsabstand jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktions(Sekunden-)weges entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Bei Hinzutreten besonderer Umstände, wie zB geringerer Bremswirkung des eigenen Fahrzeuges, defekten Bremsleuchten des Vorausfahrenden oder Sichtbehinderungen, wofür sich im gegenständlichen Fall allerdings keine Anhaltspunkte ergeben haben, kann auch ein größerer Sicherheitsabstand geboten sein. (vgl VwGH 21.09.1984, Zahl 84/02/0198; 18.12.1997, Zahl 96/11/0035; Dietrich-Stolzlechner, Straßenverkehrordnung, § 18, Randnummer 9).

Im vorliegenden Fall hätte daher bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit von 100 km/h der erforderliche Tiefenabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 30 Meter betragen müssen. Der Berufungswerber hat allerdings zu dem vor ihm fahrenden PKW lediglich einen Abstand von gerundet 10 Meter eingehalten und hat so den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen. Wenn dieser auf die Widersprüche in der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers hinweist, so ist damit für ihn nichts gewonnen. Dem Meldungsleger sind , zugestandenermaßen , offensichtlich Fehler in seiner schriftlichen Stellungnahme unterlaufen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die entscheidungsrelevanten Fakten nicht auf Wahrnehmungen des Meldungslegers beruhen, sondern auf Aufzeichnungen durch ein geeichtes Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Diesen Aufzeichnungen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Berufungswerber bei einer festgehaltenen Geschwindigkeit von 100 km/h zum vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von gerundet 10 Meter eingehalten hat. Dies entspricht einem Wert von 0,36 Sekunden. Da dieses Messgerät geeicht war und die Geschwindigkeitsmessung überwiegend automatisch durchgeführt wird, sodass der das Gerät bedienende Beamte keinerlei Möglichkeit hat, hinsichtlich der relevanten Daten in das System einzugreifen, waren ausschließlich die vom geeichten Messgerät gelieferten Daten für die Beurteilung des Schuldspruches maßgeblich. Zudem wurden vom Berufungswerber in keinster Weise aufgezeigt, inwiefern dem Beamten bei der Auswertung oder bei der Bedienung des Messgerätes Fehler unterlaufen sein sollen.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Dass ein Hintereinanderfahren mit zu geringem Abstand das Verkehrsrisiko, insbesondere die Gefahr von Auffahrunfällen, wesentlich erhöht, steht außer Zweifel. Der Berufungswerber hat den erforderlichen Sicherheitsabstand deutlich unterschritten und damit den durch die verletzte Norm verfolgten Verkehrssicherheitsinteressen in durchaus beträchtlicher Weise zuwidergehandelt.

Was das Verschulden anlangt, war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher eine Schätzung vorzunehmen. Dabei konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Im Übrigen hat auch der Berufungswerber nicht behauptet, dass die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse überhöht sei.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 25 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war im Hinblick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung jedenfalls gerechtfertigt. Vor allem haben auch generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe erfordert. Aus einer Aussendung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit aus jüngerer Zeit ergibt sich, dass im Zeitraum Jänner bis Juli 2006 nahezu die Hälfte aller Unfälle auf Autobahnen Auffahrunfälle waren. Es bedarf daher entsprechend hoher Strafen, um auch anderen Lenkern die besondere Bedeutung der vom Berufungswerber übertretenen Vorschrift aufzuzeigen und der erwähnten Fehlentwicklung nachhaltig entgegen zu wirken.

 

Die Berufung war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Bei, der, Abstands-, bzw, Geschwindigkeitsmessung, mit, dem, Gerät, VKS 3.0, handelt, es, sich, um, einen, weitgehend, ?automatisierten?, Vorgang, dessen, ordnungsgemäße, Durchführung, einem, entsprechend, geschulten, Organ, der, Straßenaufsicht, jedenfalls, zuzutrauen, ist, Vom, Beamten, ist, nämlich, lediglich, nach, Zurückspulen, des, Filmes, am, Videobild, (Standbild), der, Aufstandspunkt, der, Vorderachse, des, hinteren, und, des, vorderen, Fahrzeuges, mit, dem, Cursor, anzuklicken, Anschließend, wird, das, Band, in, den, vorderen, Bereich, der, Messstrecke, vorgefahren, und, wird, wiederum, der, Aufstandspunkt, der, Vorderachse, des, hinteren, und, des, vorderen, Fahrzeuges, mit, der, Maus, angeklickt, Ebenfalls, wird, der, Aufstandspunkt, der, Hinterachse, des, vorausfahrenden, Fahrzeuges, erfasst, Aus, den, durch, Mausklick, abgespeicherten, bzw, ins, System, übernommenen, Daten, ermittelt, dann, die, Software, des, Gerätes, in, einer, Weg-Zeit-Rechnung, die, Geschwindigkeit, der, beiden, Fahrzeuge, sowie, aufgrund derselben, Daten, nämlich, der, Position, der, Fahrzeuge, auf, der, Straße, zu, einem, bestimmten, Zeitpunkt, und, durch, Abzug, der, Fahrzeuglänge, des, vorderen, Fahrzeuges, auch, den, Abstand, zwischen, diesen, Der, Berufungswerber, hat, auch, nicht, im, Ansatz, aufgezeigt, inwiefern, dem, Beamten, bei, der, Auswertung, oder, bei, der, Bedienung, des, Messgerätes, ein, Fehler, unterlaufen, sein, sollte
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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