TE UVS Tirol 2006/09/05 2006/15/2018-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn Dr. K. R. E., XY-Allee, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 19.05.2006, Zahl S-13.207/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 32,00, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zu Last gelegt:

 

?Sie haben am 05.06.2005 um 16.43 Uhr in Vomp auf der A 12, StrKm 50,273 als Lenker des KKW mit dem Kennzeichen XY zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten, zumal der von Ihnen eingehaltene Abstand (zeitlicher Abstand von 0,45 Sekunden) bei einer Fahrgeschwindigkeit von 131 km/h nur 15,9 Meter betrug.?

 

Der Beschuldigte habe durch dieses Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 160,00, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, verhängt sowie der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass in diesem Fall Verjährung eingetreten sei und dass das Straferkenntnis mit 19.05.2006 ihm nicht persönlich zugestellt und auch nicht von ihm übernommen worden sei. Er beantragte das Verfahren einzustellen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere die Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 28.06.2005, die Lichtbilder samt Messaufzeichnungen.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber am 05.06.2005 um 16.43 Uhr in Vomp auf der A 12 bei Strkm 50,273 den Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen XY gelenkt hat und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zumal der Berufungswerber bei einer Fahrgeschwindigkeit von 131 km/h nur einen Abstand von 15,9 Meter zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Die Geschwindigkeitsmessung, welche mittels eines geeichten Gerätes durchgeführt wurde, ergab einen vorwerfbaren Wert von 131 km/h (Messwert 136 km/h unter Abzug von 5 km/h Toleranz). Die Abstandsmessung ergab einen Wert von 15.9 (16) Meter (Messwert 19.9 Meter unter Abzug von 4 Meter).

 

Dass der Berufungswerber zur gegenständlichen Zeit und am gegenständlichen Ort den Kombinationskraftwagen mit dem Kennzeichen XY auf der A 12 gelenkt hat und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, sondern mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h einen Abstand von 15,9 m zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat, geht aus der Anzeige vom 28.06.2005 und den Lichtbildern sowie den Messaufzeichnungen hervor. Überdies bestreitet der Berufungswerber in seiner Berufung diesen Sachverhalt nicht.

Zu der Äußerung des Berufungswerbers, dass im Gegenstandsfall Verjährung eingetreten sei, wird ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist. Nach § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen diese binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterzeigung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

§ 31 Abs 3 VStG besagt, sind seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Nach § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) eine Verfolgungshandlung, und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Die Verfolgungshandlung bewirkt die Einleitung des Verfahrens. Tatzeitpunkt ist der 05.06.2005 und am 28.06.2005 wurde gegen den Berufungswerber Anzeige erstattet, daraufhin wurde am 14.07.2005 eine Strafverfügung erlassen. Somit wurde innerhalb der Verjährungsfrist jedenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, sodass sich die Einholung weiterer Beweismittel erübrigt hat.

 

Nach § 18 Abs 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Im Gegenstandsfall hat der Berufungswerber bei einer Geschwindigkeit von 131 km/h einen Abstand von 15,9 m (zeitlicher Abstand 0,45 Sekunden) zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten. Er hätte jedoch bei dieser Geschwindigkeit einen größeren Abstand einhalten müssen, um jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten zu ermöglichen. Allein die Reaktionszeit von einer Sekunde, stand dem Berufungswerber nicht zur Verfügung. Dadurch hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichteinhalten des erforderlichen Mindestabstandes wird die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung beträchtlich ist. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit fehlt beim Berufungswerber. Erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 wurde die Strafe im Gegenstandsfall im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen und würde somit auch unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen entsprechen.

Schlagworte
Im, Gegenstandsfall, hat, der, Berufungswerber, bei, einer, Geschwindigkeit, von 131 km/h, einen, Abstand, von 15,9 m, (zeitlicher Abstand 0,45 Sekunden), zu, einem, vor, ihm, fahrenden, Fahrzeug, eingehalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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