Der Beschuldigte hat nicht gegen das ihm angelastete Überholverbot in einer unübersichtlichen Straßenstelle gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO verstoßen, wenn die Tatörtlichkeit vom Beginn des Überholvorganges bis in die darauffolgende Linkskurve eingesehen werden konnte und sich der Beschuldigte am Beginn dieser auch wieder einordnete. Ob es bei einem eventuellen Gegenverkehr zu einer Gefährdung desselben bzw zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, ist bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Tatbild des § 16 Abs 2 lit b StVO nicht zu prüfen. (Einstellung des Verfahrens)