Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl Nr51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche
Bescheid
vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -
VStG, BGBl Nr52, S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz
zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am **.**.**** um 17,25 Uhr auf der B * nächst
Strkm **(Richtung Norden) mit dem Kombi mit Kennzeichen W **** ein mehrspuriger
Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen
verboten? gekennzeichnet gewesen sei, links überholt zu haben. Im konkreten Fall hätte
es sich um einen Omnibus gehandelt. Die Übertretung sei von den Zeugen S**** und R****
im Zuge einer Verkehrsüberwachung wahrgenommen worden. Der Berufungswerber sei in
der Folge von anderen Beamten nächst Strkm ** angehalten worden, hätte aber die Anschuldigungen bestritten und sich geweigert, ein Organstrafmandat zu begleichen.
In seinem Einspruch hielt der Berufungswerber fest, den Überholvorgang bereits bei
Beginn des Überholverbotes beendet zu haben. Es könne nicht richtig sein, dass die Beamten bei Strkm ** Verkehrsüberwachungen durchgeführt hätten, da es dort keine
Möglichkeit gäbe, das Dienstfahrzeug zu parken. Vielmehr sei der Beamte ca. 50 bis 60 m
vorher bei einer Feldwegeinfahrt mit winkender Hand gestanden, und hätte gedeutet, dass
der Berufungswerber weiterfahren solle. Außerhalb von W**** sei er jedoch angehalten
worden, wobei ihm vorgehalten worden sei, im Überholverbot überholt zu haben. Dies
hätte er bestritten. Die Beamten hätten daraufhin die Daten aufgenommen.
In der Folge legt der Gendarmerieposten W**** eine Skizze vor, der zu entnehmen ist,
dass das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? bei Strkm ** aufgestellt sei. Die Feldwegeinfahrt mündet 44 m weiter nördlich in die B *. Zur Skizze hielt der Berufungswerber fest, dass diese insoweit unrichtig sei, als er das Überholmanöver
bereits vor Beginn des Überholverbots beendet hätte. Aufgrund seiner Diensterfahrung
könne er sagen, keine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde gab er an, vor
Beginn des Überholverbotsbereichs an der südlichen Einfahrt von W**** einen t****
Autobus überholt zu haben. Damals hätten mehrere Fahrzeuge den Autobus überholt und
hätte sich der Berufungswerber angeschlossen. Er hätte sich dann vor dem Autobus
wieder eingereiht. Dies alles jedenfalls vor dem Überholverbotsbereich. Etwa 2 m nach
Beginn des Überholverbots hätte sich der Berufungswerber wieder eingereiht gehabt. Im Zuge dessen hätte er wahrgenommen, dass einer der Beamten, der auf dem Feldweg
gestanden sei, ihm ?zugewunken? hätte. Er hätte daraufhin ?zurückgewunken? und sei
weitergefahren. Erst nach W**** sei er von einer anderen Streife angehalten und sei ihm
vorgehalten worden, dass er im ?Überholverbot? überholt hätte. Er hätte daraufhin gesagt,
dass er, wenn er dies getan hätte, ?schwachsinnig? sein müsse, weil dort
Gendarmeriebeamte gestanden seien. Der Beamte hätte in der Folge gesagt, erst
Rücksprache halten zu müssen, und hätte die Daten des Berufungswerbers
aufgenommen.
Der Zeuge S**** gab an, damals auf Höhe des Strkm ** Verkehrsüberwachungen
durchgeführt zu haben. Dabei sei ihm aufgefallen, dass im Bereich des dort
kundgemachten Überholverbots seitens des Berufungswerbers überholt worden sei. Wo
der Überholvorgang eingeleitet bzw. beendet worden sei, wisse der Zeuge nicht mehr.
Wahrgenommen hätte der Zeuge jedoch, dass sich die Fahrzeuge auf Höhe des Feldweges zumindest teilweise überschnitten hätten. Er hätte daraufhin die Daten notiert
und an eine andere Streife weitergegeben, die die Anhaltung durchgeführt hätte. Ob am
damaligen Überholvorgang mehrere Fahrzeuge beteiligt gewesen seien, wisse er nicht
mehr. Von der Rechtfertigung des Berufungswerbers hätte er ebenfalls nichts gehört. Ein Versuch, den Berufungswerber anzuhalten, hätte nicht stattgefunden, da er im Zuge des Überholvorgangs bereits auf Höhe der Beamten gewesen sei und ein entsprechendes
Haltezeichen nicht mehr gesehen hätte. Daran, dass er dem Berufungswerber nach dem Wiedereinreihen ein Zeichen gegeben hätte, könne er sich nicht erinnern. Auch könne er
nicht sagen, wo der Überholvorgang beendet worden wäre, wenn er bei Strkm **
eingeleitet worden wäre. Es sei jedenfalls so gewesen, dass der Überholvorgang im Überholverbot abgeschlossen worden sei und sich der Berufungswerber ein paar Meter
nach Beginn des Überholverbots wieder eingereiht hätte.
Die Berufungsbehörde stellt dazu fest:
Gemäß §66 Abs4 AVG hat die Berufungsbehörde grundsätzlich, sofern die Berufung nicht
als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie
ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§60) ihre
Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wird lediglich seitens des Beschuldigten oder zu seinen Gunsten Berufung erhobenen, so
darf in einer Berufungsentscheidung oder Berufungsvorentscheidung
keine höhere Strafe
verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Gemäß §16 Abs2 lita StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges
Kraftfahrzeug auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen
?Überholen verboten?
gekennzeichnet seien, nicht links überholen.
Unter einem Überholen ist das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben
Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeuges zu verstehen. In diesem Sinne
ist dem Berufungswerber zunächst darin Recht zu geben, dass der Überholvorgang jene
Wegstrecke umfasst, die zwischen dem Beginn des Überholens im Sinne der angeführten
Gesetzesstelle und dessen Beendigung liegt, auf der sich also das Fahrzeug des Überholenden an dem Fahrzeug des Überholten vorbeibewegt. Die Phasen vor und nach
diesem Vorgang sind nicht dem Begriff ?Überholen? zuzurechnen, weshalb auch das Wiedereinordnen nicht mehr zum Überholvorgang gehört (VwGH
18.3.1987, ÖJZ
1988/86).
Im konkreten Fall hielt der Berufungswerber fest, das Überholmanöver bereits vor Beginn
des kundgemachten Überholverbots abgeschlossen zu haben. Dem stehen die Angaben
des Zeugen S**** gegenüber, der wahrgenommen hat, dass sich auf Höhe des bei Strkm
** in die B * einmündeten Feldweges das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem Überholten überschnitten hat. Diese Angaben erscheinen der Berufungsbehörde insoweit
glaubwürdig, als es vom damaligen Standort des Zeugen aus einwandfrei möglich war, ein Überschneiden der Fahrzeuge des Berufungswerbers und des überholten t****
Omnibusses auf Höhe des bei Strkm ** östlich in die B * einmündenden Feldweges und
damit einen Überholvorgang auf Höhe dieses Kilometers wahrzunehmen. Auch vermag
die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Wahrnehmung des Zeugen
S**** zu erkennen noch sind im Verfahren Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Zeuge S**** aus unsachlichen Gründen (etwa Feindschaft mit dem Berufungswerber oder
dgl.) wissentlich unrichtige Angaben hätte machen sollen. Nicht zuletzt wäre es im Hinblick
auf die gegenständliche Örtlichkeit wenig zielführend und daher mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stehend, wenn ? geht man von der Darstellung des
Berufungswerbers aus ? dem Berufungswerber ein Handzeichen zur Weiterfahrt gegeben
worden wäre, zumal für ein solches Zeichen keinerlei Veranlassung bestanden hätte. Aber
auch eine Interpretation dieses ?Winkens? als Halteaufforderung wäre insoweit nicht
erklärlich, als eine Anhaltung im dortigen Bereich ? wie der Berufungswerber inplizit im Einspruch darlegt ? ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht möglich wäre.
Im Hinblick darauf, dass diese Darlegungen des Berufungswerbers als mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch befindlicher erscheinen, vermochte der Darlegung des Berufungswerbers nicht näher getreten zu werden. Im übrigen ist
festzuhalten, dass dem Berufungswerber nicht vorgeworfen wird, das Überholmanöver auf
Höhe des Strkm ** eingeleitet zu haben, sondern sich auf Höhe dies Strkm im Überholmanöver befunden zu haben. Tatbildmäßig im Sinne der gegenständlichen
Übertretung ist die Durchführung eines Überholmanövers auf einer Straßenstrecke, die
durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist. Unmaßgeblich ist,
wo das Überholmanöver eingeleitet wurde (Abweichendes gilt etwa hinsichtlich der Übertretung des §16 Abs1 litc StVO, wobei der Tatort an jenem Punkt
anzunehmen ist, in
dem das Überholmanöver eingeleitet wurde).
Der Berufung war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat
verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich
gezogen hat (§19 Abs1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch
die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden
Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§32 bis 35
StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen
und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung
Berücksichtigung zu finden (§19 Abs2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in einem Bereich, der durch das
Vorschriftszeichen "Überholen verboten? gekennzeichnet ist, die Verkehrssicherheit in
wesentlichem Ausmaße zu reduzieren geeignet ist, sodass die gegenständliche verhängte
Strafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (bis S 10,000,--) nicht als
unangemessen betrachtet werden kann.
Mildernd und erschwerend war nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten
Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer
Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum
orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers (vgl. zur Bedeutung spezial- und generalpräventiver Überlegungen VwGH verstSen
13.12.1991, Slg NF 13547 A; VwGH 27.9.1989, 89/03/0236 u.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs1 und 2 VStG, wonach der
Berufungswerber im Falle einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe,
mindestens jedoch S 20,-- zu tragen hat.