TE UVS Tirol 2003/01/24 2003/20/001-2

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Veröffentlicht am 24.01.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über den Antrag des Herrn B. P., Haimingerberg, 6425 Haiming, vom 12.12.2002 auf Gewährung einer Verfahrenshilfe gemäß § 51a Abs 1 VStG wie folgt:

 

Dem Antrag auf Gewährung einer Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 28.11.2002, Zahl VK-8903-2002 wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe am 16.05.2002 um 07.40 Uhr in Haiming, auf der Tiroler Straße B 171, bei km 119,300 mit dem Lastkraftwagen, amtliches Kennzeichen IM-xxx, auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?ÜBERHOLEN VERBOTEN? gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Sunden) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Antragsteller vor, dass er nicht wisse, welche Möglichkeit er noch habe, dieses Urteil anzufechten bzw zu seinen Gunsten zu lenken, zumal er nicht überholt habe. Er bitte daher, ihm einen Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen. Er habe sein Einkommen nicht wissentlich verschwiegen, sondern es nur nicht für notwendig erachtet, sein Einkommen anzugeben, zumal er geglaubt habe, dass dieses Versehen aufgedeckt werde und er nicht zu etwas verurteilt werde, was er nicht getan habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

 

Nach § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Im gegenständlichen Fall geht es im Sachverhaltsbereich um die Klärung der Frage, inwieweit der amtshandelnden Gendarmeriebeamte imstande gewesen ist, die dem Antragsteller zur Last gelegte Verkehrsübertretung wahrzunehmen.

 

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei anzusehen.

 

Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen weisen keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die Amtswegigkeit des Verfahrens hinreichend gewahrt. Auch lässt nach Ansicht der Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Strafe in Höhe von Euro 72,-- nicht die Beigebung eines Verteidigers als im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen erscheinen. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Sachverhaltsbereich, Schwierigkeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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