Aus der Anzeige des LGK für Tirol, Verkehrsabteilung, vom 13.07.2000, GZ P 8.149/00-Au, ergibt sich, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt als Lenker des fraglichen Sattelkraftfahrzeuges einem LKW-Zug bis auf eine PKW-Länge (5 bis 6 Meter) aufgefahren sei und somit den Sicherheitsabstand gemäß § 18 Abs 4 StVO von 50 m nicht eingehalten habe. Anschließend habe er diesen LKW-Zug überholt, obwohl im fraglichen Bereich gemäß § 52 Abs 4c StVO das Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen verboten sei. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass die Strafverfügung der Erstbehörde vom 28.07.2000 den gleichen Wortlaut hat wie das nunmehr mit Berufung angefochtene Straferkenntnis vom 24.05.2002. Beide von der Erstbehörde gesetzten Verfolgungshandlungen entsprechen jedoch nicht der Vorschrift des § 44a VStG. Gemäß § 18 Abs 4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Meter einzuhalten. Ein tauglicher Schuldvorwurf wegen Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO liegt nur dann vor, wenn spruchgemäß festgestellt wird, welches Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen gelenkt wurde und auf welches Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl) nicht ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten wurde. Bei dem vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeug, das aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelauflieger besteht, handelt es sich zweifelsohne um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen. Diesbezüglich entspricht der Schuldvorwurf den gesetzlichen Vorgaben. Allerdings fehlt im Schuldvorwurf die spruchgemäße Feststellung, um welches Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen es sich gehandelt hat, auf das vom Berufungswerber der Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten wurde. Konkret hätte es der Feststellung bedurft, dass vom Berufungswerber auf den vorausfahrenden LKW-Zug (siehe Anzeige) dieser Mindestabstand nicht eingehalten worden ist. Da dieser wesentliche Bestandteil des Spruches fehlt und der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs 2 VStG eine Spruchergänzung versagt ist, ist hinsichtlich des Schuldvorwurfes im Punkt 1. Verfolgungsverjährung eingetreten. Auf der Inntalautobahn A 12 besteht auf der Strecke zwischen Innsbruck und Kufstein ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 52 lit a Z 4c StVO. Danach ist mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten. Wesentliche Tatbestandsmerkmale nach dieser Gesetzesstelle sind somit, dass mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein mehrspuriges Kraftfahrzeug verbotenermaßen überholt worden ist.
Diesen Anforderungen entspricht der im Punkt 2. erhobene Schuldvorwurf der Erstbehörde nicht. Obwohl diese Feststellungen in der Anzeige vom 13.07.2000 enthalten sind, ist auch hinsichtlich dieser vorgeworfenen Übertretung Verfolgungsverjährung eingetreten, da eine Anzeige nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG gilt.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.