Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn Ing. C. S., wohnhaft in W., XY, vertreten durch RA Mag. M. G., Rechtsanwalt in Z. a.Z., gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15.10.2003, Zahl VK-6421-2003, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 7,00 neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Tatzeit: 13.7.2003
Tatort: Gries/B. auf der B-182, in Fahrtrichtung Innsbruck
Fahrzeug: Motorrad, XY
1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt. (um 16.42 Uhr, auf Höhe KM 30.500)
2. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verboten? gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt. (um 16.45 Uhr, auf Höhe KM 26.000)
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
§ 16 Abs 2 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO 1960
2.
§ 16 Abs 2 lit a und § 99 Abs 3 lit a StVO 1960.?
Dem Berufungswerber wurden zwei Geldstrafen zu je Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 2 Tage, auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber ausgeführt, es treffe zu, dass er bei Kilometer 30,5 vorschriftswidrig überholt habe, es sei jedoch nicht richtig, dass nach 4,5 Kilometer Fahrtstrecke bei Kilometer 26,0 ein weiterer vorschriftswidriger Überholvorgang stattgefunden habe. Wenn er bei Kilometer 26,0 einen weiteren Überholvorgang durchgeführt hätte, so hätte naturgemäß auch der vorausfahrende R. S. überholen müssen, da beide auf der gesamten Fahrtstrecke hintereinander gefahren seien. R. S. sei aber ausschließlich für den rechtswidrigen Überholvorgang bei Kilometer 30,5 mittels Anonymverfügung bestraft worden, nicht jedoch für einen weiteren vorschriftswidrigen Überholvorgang.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber ergänzt, er sei auf der gesamten Fahrstrecke vom Brenner bis Innsbruck, und zwar auf die Autobahnauffahrt ? hinter seinem Motorradfreund hergefahren; sie seien immer ziemlich knapp hintereinander gefahren und wenn sie überholt hätten, dann meistens gleichzeitig.
Der zum Beweis dafür angebotene Zeuge R. S. hat angegeben, im Zuge der ganzen Tour sei öfter überholt worden, an den zweiten Fall ? wie im Straferkenntnis dargestellt ? könne er sich nicht im Detail erinnern, aber es sei richtig, dass sie immer im Sichtabstand miteinander gefahren seien.
Der Meldungsleger RI C. Z. hat als Zeuge einvernommen wie folgt ausgesagt:
?Ich habe mir vor der Verhandlung die Anzeige zu Zwecken der Auffrischung der Erinnerung durchgelesen. Ich konnte dabei aber keinerlei Erinnerungen an den gegenständlichen Fall mehr feststellen und bin daher gezwungen, auf die Anzeige zu verweisen.
Über Vorhalt der Rechtfertigung des Berufungswerbers kann ich nichts anderes angeben, als dass ich auf die Anzeige verweise. Ich hätte das Überholmanöver nicht zur Anzeige gebracht, wenn es sich nicht so abgespielt hätte. Weshalb ich allenfalls ein zweites Überholmanöver des Vorausfahrenden nicht angezeigt habe, kann ich mangels Erinnerung nicht beantworten.
Über Befragen des Rechtsvertreters:
Ich wiederhole, dass es sich dabei um reine Routineangelegenheiten handelt und die Angelegenheit schon sehr lange her ist und ich deshalb keine Erinnerung mehr an den Fall habe. Ich war damals mit dem Zivilstreifenmotorrad unterwegs. Mit was ich auf dem Weg war, das kann ich deshalb sagen, weil ich an diesem Tag in die Aufzeichnungen Einsicht genommen habe. Daraus ergibt sich, dass ich mit einem Motorrad unterwegs war (Dienstbericht und Fahrtenbuch).?
Weshalb der vorausfahrende Motorradfahrer nicht zur Anzeige gebracht wurde, konnte mangels Erinnerung des Zeugen nicht geklärt werden; die Berufungsbehörde hatte allerdings keine Zweifel daran, dass der Zeuge den zweiten Überholvorgang des Berufungswerbers zutreffend beobachtet und wiedergegeben hat und vermochte das Unterbleiben einer weiteren Anzeige auch des Zeugen Steurer nicht als Hinweis auf eine fehlerhafte Beobachtung oder Wiedergabe des Beobachteten zu werten.
Es ist daher erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung liegt in der Nichtbeachtung einer Norm im Interesse einer möglichst sicheren Verkehrsabwicklung, das Verschulden war in Form der Fahrlässigkeit gegeben.
Erschwerende Umstände waren bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, die die Berufungsbehörde zum Anlass genommen hat, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.
In der nunmehr festgesetzten Höhe entspricht diese dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung auch dem Verschulden wie auch dem vom Berufungswerber angegebenen Einkommen (Monatsnetto Euro 1.500,00 bis Euro 1.700,00, Sorgepflicht für zwei Kinder).
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.