RS UVS Salzburg 2006/06/19 3/15320/9-2006br

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Rechtssatz

Die Frage, ob gemäß §16 Abs 2 lit b StVO eine unübersichtliche Straßenstelle gegeben ist, ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, und nicht wo sich der Unfall ereignet hat, zu beurteilen.

Schlagworte
Unübersichtliche Straßenstelle, Überholmanöver, Unfallstelle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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