RS UVS Salzburg 2004/12/16 3/11498/4-2004th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einem Überholvorgang mit Fahrstreifenwechsel auf die Gegenfahrbahn hat die für ein gefahrloses Überholen erforderliche Sichtweite über die eigentliche Überholstrecke (die Weglänge, welche vom Anfang bis zum Ende des Überholvorganges zurückgelegt wird) hinaus auch noch jene Strecke davor zu umfassen, welche von einem Gegenverkehr während des Überholzeitraumes durchfahren wird.

Schlagworte
§ 16 Abs 2 lit b StVO; erforderliche Sichtweite für gefahrloses Überholen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten