Tatbildmäßig im Sinne des § 16 Abs 2 lit a StVO ist die Durchführung eines
Überholmanövers auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen
verboten? gekennzeichnet ist. Unmaßgeblich ist, wo das Überholmanöver eingeleitet
wurde (Abweichendes gilt etwa hinsichtlich der Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO,
wobei in diesem Fall der Tatort an jenem Punkt anzunehmen ist, in dem das Überholmanöver eingeleitet wurde).