RS UVS Niederösterreich 2001/02/13 Senat-MI-00-467

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Rechtssatz

Tatbildmäßig im Sinne des § 16 Abs 2 lit a StVO ist die Durchführung eines

Überholmanövers auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen

verboten? gekennzeichnet ist. Unmaßgeblich ist, wo das Überholmanöver eingeleitet

wurde (Abweichendes gilt etwa hinsichtlich der Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO,

wobei in diesem Fall der Tatort an jenem Punkt anzunehmen ist, in dem das Überholmanöver eingeleitet wurde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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