RS UVS Kärnten 1996/06/26 KUVS-830/1/96

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes "... In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache teilt der Einschreiter mit, daß er mit der Wahrnehmung seiner Interessen Herrn Dr. A Rechtsanwalt, in X, beauftragt hat und stellt den Antrag, die Bevollmächtigung für ausgewiesen zu erachten, sowie in Hinkunft sämtliche Ladungen und Zustellungen z.Hd. seines bevollmächtigten Vertreters zu bewirken. Unter einem erhebt der Einschreiter durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Y, in offener Frist Einspruch ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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