Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung der Frau E.M. K., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.12.1995, GZ.: III/ST- 12.686/94, hinsichtlich Punkt 2.) und 3.), ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe laut Punkt 2.) und 3.) dieses zitierten Erkenntnisses am 07.06.1994, von 00.10 Uhr bis 00.12 Uhr, in Graz, E., auf Höhe des Hauses Nr. 25, auf dem westlichen Fahrbahnrand, indem sie dabei auf die Fahrbahn getreten sei, als Fußgängerin unbegründet die Fahrbahn benützt und dadurch, daß sie in Richtung der Sicherheitswachebeamten die Faust der rechten Hand mit gestrecktem Mittelfinger zeigte, den öffentlichen Anstand verletzt.
Wegen dieser Übertretungen wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von S 700,-- zum erstgenannten bzw. von S 1.000,-- zum zweitgenannten Delikt bzw. Ersatzfreiheitsstrafen mit einer Dauer von 24 bzw. 36 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung der Frau E.M. K. vom 03.01.1996, in der sie lediglich vorbrachte, sie sei zum Zeitpunkt der Ladung (gemeint Ladung der Bundespolizeidirektion Graz) durch Krankheit verhindert gewesen und konnte ihr daher nicht Folge leisten. Aus diesem Grund erhebe sie gegen diesen Bescheid Einspruch.
Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19.02.1996 wurde die Berufungswerberin darauf aufmerksam gemacht, daß
ihre Berufungsausführungen keine Begründung enthalten. Einer in diesem Schreiben ergangenen Aufforderung zur Mitteilung, was sie im Falle ihrer Nichtverhinderung bei der Bundespolizeidirektion Graz zur Sache selbst vorgebracht hätte, hat die Berufungswerberin allerdings weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis dato Folge geleistet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid
zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen
begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses enthielt die diesbezüglichen Hinweise für den Berufungswerber.
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung
erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (Erk. d. VwGH vom 1.2.1984, 83/03/0123, Erk. d. VwGH vom 15.9.1987, 87/04/0020). Die Eingabe muß insbesondere erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es jedoch an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.
Da aus der Berufung nicht zu erkennen ist, worin sich die Berufungswerberin durch den erstinstanzlichen Bescheid beschwert erachtet, überdies nicht zu erkennen ist, welchen Erfolg sie anstrebt und Frau K. der genannten Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, ihre Ausführungen nunmehr im Berufungsverfahren darzulegen, ebenfalls nicht nachgekommen ist, fehlt es an den Voraussetzungen einer Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, insbesondere da das in Berufung gezogene Straferkenntnis eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält.
Da das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages
kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG darstellt, wurde daher innerhalb der offenen Berufungsfrist keine ordnungsgemäße Berufung gegen
das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.12.1995, GZ.: III/ST-12.686/94, eingebracht, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.