Frau C R, geb. 19**, **** W*********** hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom **.**.199*, 3-*****-9*, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr. K-Z über diese Berufung wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Bezirkshauptmannschaft S hat gegen die Beschuldigte C R mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom **.**.199*, 3-*****-9*, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach "§ 359 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) i.V.m. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom **.**.199*, **-****" und wegen Übertretung nach "§ 267 Z 26 GewO 1973 i.V.m. Auflagepunkt 30 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S vom **.**.199*, **-****", eingeleitet.
Im Zuge dieses Strafverfahrens haben die Rechtsanwälte Dr. K H und Dr. G L, **** S*. P*****, eine Rechtfertigung mit Schriftsatz vom **.*.199* eingebracht und sich dabei auf die von der Beschuldigten erteilte Vollmacht berufen.
Trotz dieser Bevollmächtigung, die nach der Aktenlage nach wie vor aufrecht ist, weist die Zustellverfügung des in der Folge erstellten Straferkenntnisses nur den Namen und die Adresse der Beschuldigen, nicht aber die der bevollmächtigten Rechtsanwälte auf. Tatsächlich ist das Straferkenntnis vom **.**.199* nur der Beschuldigten zugestellt worden. Der diesbezügliche Rückschein, auf dem die Beschuldigte die Übernahme mit eigenhändiger Unterschrift für den **.**.199* bestätigt, erliegt im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Mit Schreiben vom **.**.199* wendet sich die Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis und nimmt inhaltlich zu den im Straferkenntnis enthaltenen Vorwürfen Stellung. Dieses als Berufung zu wertendes Schreiben weist die Unterschrift der Beschuldigten sowie die Unterschrift ihres Gatten J R, nicht jedoch eine Unterschrift der bevollmächtigten Rechtsanwälte auf.
Aufgrund dieser Aktenlage ist in rechtlicher Hinsicht folgendes festzustellen.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im vorliegenden Fall hätte die Behörde erster Instanz ab dem Vorliegen der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte Dr. K H und Dr. G L nur mehr an diese und nicht mehr an die Vertretene zustellen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zustellung unter den beschriebenen Voraussetzungen an den Vertretenen selbst unwirksam (vgl. VwGH vom 27.4.1989, 88/09/0140). Dies bedeutet, daß in der gegenständlichen TEXTche von der Behörde erster Instanz das Straferkenntnis vom **.**.199* nicht rechtswirksam erlassen worden ist. Folglich ist daher auch eine Einbringung einer Berufung (mangels eines Bescheides, gegen den sie sich richten kann) unzulässig.
Es war daher das gegenständliche Berufungsschreiben mangels Vorliegen eines rechtswirksam erlassenen Straferkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen.