Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor,
wenn nur mitgeteilt wird, daß bezüglich des Straferkenntnisses keinerlei Aufforderung bzw. Ladung übermittelt worden sei, weshalb eine entsprechende Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre. Damit ist nicht erkennbar, was die Partei (in der Sache) anstrebt und womit
sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt.