RS UVS Kärnten 1996/01/29 KUVS-113-114/1/96

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Rechtssatz

Der Schriftsatz des Inhaltes: "In der Strafsache gegen A ... zeigen wir hiemit an, den Beschuldigten zu vertreten. Gegen den Straferkenntnisbescheid vom 11.10.1995 über S 13.200,-- legen wir hiemit namens und im Auftrage des Beschuldigten fristwahrend Berufung ein. Wir bitten höflich um Überlassung der amtlichen Ermittlungsakten zwecks Einsichtnahme nach hier. Sowohl der Berufungsantrag als auch die Berufungsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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