Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn Einspruch nur deshalb erhoben wird, da die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ladung (der Behörde 1. Instanz) durch Krankheit verhindert gewesen sei und der Ladung somit nicht Folge leisten konnte. Diese Eingabe läßt u.a. nicht erkennen, welcher Erfolg angestrebt wird.