Eine Berufung des Inhaltes ..."Ich erhebe ausdrücklich Einspruch und fordere den Akt zum Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten. Unterschrift" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.1997, Zl 96/03/0283-10 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.7.1996, Zl. KUVS-937/1/96, eingestellt.