Die Berufung des Inhaltes: "... Unter einem erhebe ich gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 01.07.1996, Zahl:
.... Berufung. Da es meinem bevollmächtigten Vertreter nicht
möglich war, innerhalb der Berufungsfrist in den
Verwaltungsstrafakt Einsicht zu nehmen und somit die Berufung
auszuführen, wird gestellt der Antrag, den Akt .... zur
Akteneinsichtnahme durch meinen bevollmächtigten Vertreter an die Bezirkshauptmannschaft B zu übersenden und meinem Vertreter eine Frist von 14 Tagen zur Ausführung der Berufung nach Akteneinsichtnahme zu gewähren."
ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.