Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder unter dem Vorsitz von Dr. Karin Clement, Berichter Dr. Gerhard Wittmann und Beisitzer Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn A.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 12.10.1995, GZ.: 15.1-1995/1656, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.4.1995 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen MZ.. im Ortsgebiet von Mürzzuschlag auf der Gemeindestraße Lambachstraße vom Stadtcafe bis zum Haus Lambachstraße Nr. 26 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 1,0 mg/l).
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzarrest) verhängt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung mit
folgendem Wortlaut:
Betrifft: Einspruch GZ: 15.1-1995/1656
Ich Herr A.K. erhebe Einspruch gegen der Strafbescheid
vom 12.10.95 da sich in der Anklage einige
Ungereimtheiten ergeben haben.
Hochachtungsvol
A.K.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark
stellt hiezu nachfolgendes fest:
Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (Erkenntnisse des VwGH vom 4.7.1985, 85/08/0006, vom 19.12.1985, 85/02/0125, vom 15.4.1986, 85/05/0179 und vom 14.2.1989, 89/07/0012). Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an einem unabdingbaren Erfordernis des begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Erkenntnis des VwGH vom 9.1.1987, 86/18/0212). Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist kein bloßer Formmangel, sondern ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat (Erkenntnisse des VwGH vom 19.12.1985, 85/02/0125 und vom 22.6.1988, 87/02/0168).
Aus dem vorliegenden Berufungsschreiben ergibt sich lediglich, daß der Berufungswerber Einspruch (gemeint: Berufung) erheben will und sich in der Anklage (gemeint wohl: Straferkenntnis) einige Ungereimtheiten ergeben haben. Der Berufungswerber erstattet aber keinerlei Vorbringen dahingehend, worin diese Ungereimtheiten gelegen sein sollen. Da die gegenständliche Berufung somit keinen begründeten Berufungsantrag enthält, aus dem hervorgegangen wäre, durch welches Vorbringen der Berufungswerber seinen Standpunkt zu vertreten können glaubt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.