RS UVS Kärnten 1996/02/22 KUVS-188-191/1/96

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Rechtssatz

Eine Mitteilung des Inhaltes:

"AZ X;

Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit legen wir gegen das Straferkenntis vom 11.1.1996, zugestellt am 18.1.1996, Berufung ein. Eine Begründung folgt. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt.

AZ X und Y;

Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit reichen wir anliegenden Rückschein mit folgender Bemerkung zurück: Der Rückschein wurde am 18.1.96 von Rechtsanwalt Z, dem Prozeßbevollmächtigten des Herrn A unterschrieben. Somit bedarf es keiner persönlichen Unterschrift des Beschuldigten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt"

ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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