Eine Mitteilung des Inhaltes:
"AZ X;
Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit legen wir gegen das Straferkenntis vom 11.1.1996, zugestellt am 18.1.1996, Berufung ein. Eine Begründung folgt. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt.
AZ X und Y;
Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit reichen wir anliegenden Rückschein mit folgender Bemerkung zurück: Der Rückschein wurde am 18.1.96 von Rechtsanwalt Z, dem Prozeßbevollmächtigten des Herrn A unterschrieben. Somit bedarf es keiner persönlichen Unterschrift des Beschuldigten. Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt"
ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.