RS UVS Kärnten 1995/12/21 KUVS-1406/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes "... Namens und im Auftrag des Betroffenen legen wir gegen das Straferkenntnis vom 24.9.1995, zugestellt am 29.9.1995, Berufung ein. Es wird gebeten, den Unterzeichneten die Ermittlungsakten kurzfristig zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ferner werden wir nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte die Berufung begründen." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten