RS UVS Niederösterreich 1996/07/02 Senat-PL-95-294

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Veröffentlicht am 02.07.1996
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Rechtssatz

Wird ein Straferkenntnis statt dem Bevollmächtigten dem Vertretenen zugestellt, dann ist die Zustellung unwirksam. Kommt das Schriftstück dem Bevollmächtigten nicht zu und erhebt der Beschuldigte selbst Berufung, dann ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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