Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch seine Kammermitglieder unter dem Vorsitz von Dr. Wigbert Hütter, Berichter Dr. Gerhard Wittmann und Beisitzer Dr. Erwin Ganglbauer über die Berufung des Herrn O.K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 04.10.1995, GZ.: 15.1 1995/4499, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe trotz schriftlicher Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat Graz vom 26.6.1995 diverse Unterlagen (Durchschriften der persönlichen Fahrtenbücher, Durchschriften der Wochenberichtsblätter, sowie Schaublätter und persönliche Wochenberichte hinsichtlich der Lenker J.F. und G.F. für einen Zeitraum vom 01.04.1995 bis 30.04.1995) innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraumes dem Arbeitsinspektorat Graz nicht vorgelegt.
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 Z 1 lit d ArbIG begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzarrest) verhängt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Sinne des § 51 e Abs 1 VStG entfallen.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,
sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid
zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen
begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses enthielt die diesbezüglichen Hinweise für den Berufungswerber.
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, es genügt vielmehr, wenn die Berufung
erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (Erk. d. VwGH vom 1.2.1984, 83/03/0123, Erk. d. VwGH vom 15.9.1987, 87/04/0020). Die Eingabe muß insbesondere erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es jedoch an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.
Die vorliegende Berufung enthält folgenden Wortlaut:
Betrifft: Einspruch 15.1.1995/4499 23.10.1995
Ich erhebe Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und den Bescheid.
Da ich meistens im Ausland bin, konnte ich mich nicht rechtfertigen.
Da somit aus der Berufung nicht zu erkennen ist, worin sich der Berufungswerber durch den erstinstanzlichen Bescheid beschwert erachtet und auch nicht zu erkennen ist, welchen Erfolg der Berufungswerber anstrebt, fehlt es an den Voraussetzungen einer Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, insbesondere da das in Berufung gezogene Straferkenntnis eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält.
Da das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages
kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 AVG darstellt, wurde daher innerhalb der offenen Berufungsfrist keine ordnungsgemäße Berufung gegen
das Straferkenntnis vom 04.10.1995, GZ.: 15.1 1995/4499, der Bezirkshauptmannschaft Weiz eingebracht, und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.