RS UVS Steiermark 1996/01/18 303.11-25/95

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Rechtssatz

Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor beim Wortlaut -Ich erhebe Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und den Bescheid. Da ich meistens im Ausland bin, konnte ich mich nicht rechtfertigen-. Aus dieser Berufung ist nämlich nicht zu erkennen, worin sich der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachtet und welchen Erfolg er anstrebt.

Schlagworte
Verwaltungsverfahren unbegründete Berufung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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