Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor beim Wortlaut -Ich erhebe Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und den Bescheid. Da ich meistens im Ausland bin, konnte ich mich nicht rechtfertigen-. Aus dieser Berufung ist nämlich nicht zu erkennen, worin sich der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachtet und welchen Erfolg er anstrebt.