Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn lediglich - Einspruch gegen das Straferkenntnis erhoben wird, da sich in der Anzeige einige Unklarheitgen ergeben hatten -, ohne daß vorgebracht wird, worin diese Unklarheiten gelegen sein sollen (das Straferkenntnis enthielt eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung).