RS UVS Steiermark 1995/12/18 303.11-27/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine begründete Berufung im Sinne des § 63 Abs 3 AVG liegt nicht vor, wenn lediglich - Einspruch gegen das Straferkenntnis erhoben wird, da sich in der Anzeige einige Unklarheitgen ergeben hatten -, ohne daß vorgebracht wird, worin diese Unklarheiten gelegen sein sollen (das Straferkenntnis enthielt eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung).

Schlagworte
Verwaltungsverfahren unbegründete Berufung Anzeige
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten