RS UVS Kärnten 1996/08/06 KUVS-199-200/1/96

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Straferkenntnis vom 9.1.1996, AZ: ... Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeigen wir die anwaltliche Vertretung unseres Mandanten, Hauke X, in Y unter Hinweis auf die beigefügte Vollmacht an. Gegen das Straferkenntnis vom 9.1.1996 legen wir hiermit Einspruch ein. Zur Begründung unseres Einspruches verweisen wir auf unser vorab übersandtes Schreiben vom 1.11.1995 ..." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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