Der Verein MSC Ohaus, Obmann: Ing. H H, stellte mit Schreiben vom 12.06.2007 an die belangte Behörde ein Ansuchen um Bewilligung des Motocross-Geländes (ständige Trainingsstrecke) auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken der KG Ohaus, Marktgemeinde H. Darin wird Bezug genommen auf die Bewilligung dieses Motocross-Geländes laut Bescheid vom 09.01.2004, GZ.: 6.0-Sch74-2001 bzw auf die darin enthaltene Projektbeschreibung sowie Bescheidauflagen. Mit dem zitierten Bescheid wurde dem Sch... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgabe einer Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG ist es, die nach außen hin erkennbare Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der den Bescheid erlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides zu beseitigen. Es muss sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur um eine auf einem Versehen beruhende und offenkundige Unrichtigkeit handeln. Bei der Genehmigung eines Motocross-Geländes als ständige Trainingsstrecke nach dem Steiermärkischen V... mehr lesen...
Frau M F, befindet sich seit dem 24.01.2005 im S U, F 20, U. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.04.2005 wurde Frau M F Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ab dem 24.01.2005 gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die nicht gedeckten Pflegeheimrestkosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden. Gegen den Ehegatten von Frau F, Herrn F (im Folgenden Berufungswerber) leitete die Behörde ein Aufwandersatzverfahren ein. Mit Bescheid vom 30.06.2005 verpflichtete die... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG darf dessen Inhalt weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht verändert werden. Im konkreten Fall wurde der vorgeschriebene monatliche Aufwandersatz eines Unterhaltspflichtigen nach § 28 Z 2 Stmk SHG mittels Bescheid vom 20.3.2007 erhöht, wobei sich im
Spruch: noch folgender Satz findet: "Mit Wirksamkeit des gegenständlichen Bescheides wird der ha Bescheid vom 30.6.2005 (mit dem ein geringerer Aufwandersatz vorges... mehr lesen...
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2005 wurde die Strafverfügung vom 02.12.2004, GZ.: 15.1 22759/2004, gemäß § 62 Abs 4 AVG insoferne berichtigt, als die ursprünglich verfasste Tatanlastung nunmehr auf den gezogenen Anhänger bzw der darauf befindlichen, abgelaufenen Plakette mit der Lochung 11/2003 bezogen wurde. Sowohl der Tatzeitpunkt als auch der Tatort wie auch das Kennzeichen des betroffenen Anhängers blieben gleich. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur aufrechte Bescheide sind nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig. Daher ist die Berichtigung einer Strafverfügung nach § 62 Abs 4 AVG nicht mehr möglich, wenn die Strafverfügung wegen der (rechtzeitigen) Einbringung eines Einspruchs, der auch gegen die Schuld gerichtet war, außer Kraft getreten ist. Das ordentliche Verfahren war fortzuführen (zumal die ausschließliche Berichtigung einer Strafverfügung nicht als Straferkenntnis im Sinne des § 43 VStG umgedeutet werden kann). ... mehr lesen...
Mit dem zitierten Berufungserkenntnis wurde der Berufung der Nachbarn E. D. etc vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. M., I., insofern Folge gegeben, als die sanitätspolizeiliche Auflage C 1 nunmehr wie folgt lautet: ?Die beantragten Veranstaltungen sind auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen.? Zwischen den Veranstaltungen muss mindestens eine Woche liegen. Als medizinische Mindestausstattung muss mindestens ein Verbandskasten gemäß ÖNORM Z 1020 bzw mit neu gleichwertiger Ausstattung während ... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der BPD Wien vom 24.6.2003 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes eine Geldstrafe verhängt. Die Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSa nach Zustellversuchen vom 2.7.2003 und vom 3.7.2003 postamtlich hinterlegt und ab dem 3.7.2003 zur Abholung bereit gehalten. Dagegen hat der Berufungswerber am 22.7.2003 mittels Telefax Einspruch erhoben. Mit Vorhalt der Erstbehö... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch ein in einem Bescheid falsch angegebener Nachname einer Partei ist einer Berichtigung im Sinne § 62 Abs 4 AVG jederzeit zugänglich, sofern die intendierte Adressateneigenschaft für die an der (richtig) bezeichneten Adresse wohnhafte Person zweifelsfrei feststehen musste (hier ?Fe" statt richtig ?F"). mehr lesen...
Rechtssatz: Berichtigungsfähig sind Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigenden Bescheidkonzeptes der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Die Berichtigung ist auch auf jene Fehler der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wob... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 31.8.2001, Zl.: S 505/01 ist Herr J I in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter des Beförderers, der A & C, M T Gesellschaft mit Sitz in D H wegen vier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bestraft worden. Die Verfahrenskosten sind gemäß § 64 VStG mit S 4.000,-- festgesetzt worden. Ohne gesetzliche Verpflichtung hat die Behörde erster Instanz, die Bundespolizeidirekti... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Erstbehörde vorgenommene Berichtigung ihrer unrichtigen Umrechnung der Strafbeträge von Schilling in Euro (hier: S 10.000 seien "? 218,02") war wegen der Offensichtlichkeit des Fehlers zulässig. So ging aus dem berichtigten Straferkenntnis hervor, dass die Geldstrafe zum Zeitpunkt seiner Erlassung noch in Schillingbeträgen anzugeben war, und dass es sich bei den Geldstrafen von S 10.000 nur um Mindeststrafen nach § 27 GGBG handelte. Damit war erkennbar, dass die Sch... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte W****** W***** mit Strafverfügung vom 3.7.2***, S ****/**, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von ? 101,74 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), wobei ihm im Spruch: der Strafverfügung angelastet wurde, am 15.3.2*** um 10,37 Uhr in X auf der A 2 nächst Straßenkilometer **,* in Richtung Fahrbahn W*** als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen * ***BD die auf Aut... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde gegen eine Strafverfügung fristgerecht nicht nur gegen die Strafhöhe Einspruch erhoben, dann ist sie außer Kraft getreten und kann nicht mehr berichtigt werden. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. die Strafverfügung vom 16.8.2001 gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, als das Kennzeichen des Fahrzeuges in der Strafverfügung ?OS-FB 555 (D)? zu lauten habe. Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, in der sie im Wesentlichen moniert, dass die genannte Strafverfügung durch ihren Einspruch gemäß § 49 Abs 2 VStG außer Kr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nachträgliche amtswegige Berichtigung von Schreibfehlern einer bereits außer Kraft getretenen und somit nicht mehr existenten Strafverfügung ist nicht mehr zulässig. Eine solche Berichtigung setzt nämlich gemäß § 62 Abs 4 AVG die rechtliche Existenz eines zu berichtigenden Bescheides voraus. Schlagworte § 62 Abs 4 AVG; Die amtswegige Berichtigung von Schreibfehlern setzt die rechtliche Existenz eines zu berichtigenden Bescheides voraus mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.8.1999, GZ.: A 4 - St 892/1998/2010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Strafantrag des Gastgewerbereferates vom 3.12.1998 in Ausübung seines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbissstube" am Standort G, zu verantworten, dass der Auflagenpunkt 3. des ha. Bescheides vom 8.7.1998, GZ.: A 4 - K 893/b/1997/1, wonach über die nicht gefährlichen Abfälle (zB Altspeisefett und Speisereste) allgemeine Aufzeichnungen (zB Liefers... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Auflage muss in allen Punkten, also nicht nur in Teilbereichen, das gebotene Handeln für den Verpflichteten klar erkennen lassen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die an einen Gastgewerbetreibenden gerichtete Auflage lautet: "Über die nicht gefährlichen Abfälle (zB Altspeisefett und Speisereste) sind allgemeine Aufzeichnungen (zB Lieferscheine) zu führen, die Menge, Herkunft und "Vertrieb" der Abfälle - statt "Verbleib" der Abfälle - zu enthalten haben...". Dami... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine von der Erstinstanz unter dem Titel der Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ausgesprochene ersatzlose Streichung des die Anschlussverfügung beinhaltenden Teile des Bescheidspruches hinsichtlich der Feststellung einer Eigenjagd, findet im Gesetz keine Deckung. Unter dem Titel der Berichtigung dürfen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachträglich Änderungen im Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 6.2.1990, Zahl: 89/0... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 4.5.1999, GZ: 15.1 1998/7043 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Gewerbeinhaber des Hotel-Restaurant "G" mit Standort M, dafür verantwortlich, dass, wie anlässlich einer am 11.8.1998 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Überprüfung in seinem Betrieb festgestellt worden sei, 1.) die Jugendliche CL, an den Sonntagen vom 20.7.1998 von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 27.7.1998 von 8.00 Uhr bi... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG müssen die Sonntage, an denen ein Jugendlicher (unzulässigerweise) hintereinander beschäftigt wird, kalendermäßig eindeutig genannt werden. Jedoch handelte es sich bei den vom Arbeitsinspektor angezeigten Tagen, dem 13.7., 20.7. und 27.7.1998 nicht um Sonntage, sondern um Montage. Es wäre Aufgabe des Arbeitsinspektors (und in weiterer Folge der belangten Behörde) gewesen, nachzuprüfen, ob es sich bei den kalendermäßig festgehaltenen Ta... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.7.1997, um 16.20 Uhr, in SM., Bezirk L, Steiermark, Österreich, auf der A 9 - Pyhrnautobahn, aus Richtung L in Richtung G fahrend, 1.) bei ABKm. und 2.) bei ABKm. als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) 1.) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten, 2.) die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgesc... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: des Straferkenntnisses, wonach die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit "von 100 km/h" erheblich überschritten wurde, konnte auf "130 km/h" verbessert werden, zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine richtig ausgeführte Strafverfügung ergangen war (vgl. VwGH 24.9.1997, 97/03/0113). Schlagworte Geschwindigkeitsüberschreitung Höchstgeschwindigkeit Berichtigung mehr lesen...
Beachte VwGH 25.5.1992, Zl. 91/15/0085, 26.1.1991, Zl. 90/07/0137 Rechtssatz: Im Straferkenntnis hat sich die Behörde in der Bezeichnung des Bescheidadressaten "vergriffen", indem sie den Vornamen des Berufungswerbers nicht angeführt hat. Insbesondere aus der Adressierung und der Nennung des Familiennamens mit dem Zusatz "Bärtsch" ergibt sich aber eindeutig, daß der Berufungswerber gemeint war. Eine Berichtigung ist somit jederzeit möglich. mehr lesen...
Rechtssatz: Da nicht nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wurde, trat die Strafverfügung mit Einbringung des Einspruches außer Kraft. Aufgrund dessen hätte die Erstbehörde nach Einlangen des Einspruches das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Dort hätte sie dann auch die Möglichkeit gehabt, eine Berichtigung der Tatzeit vorzunehmen. Es wurde somit mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein "Bescheid" berichtigt, der zum Zeitpunkt der Be... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.11.1996, um 10.25 Uhr, in Scheifling, Bezirk Murau, auf der B 96, im Hermatunnel, auf Höhe Straßenkilometer 18,35, in Richtung Unzmarkt als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen MD-77 PX (Kombi), die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen. Wegen di... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein offensichtlicher Irrtum nach § 62 Abs 4 AVG liegt vor, wenn dem Berufungswerber jeweils (zutreffend) die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Last gelegt wird, jedoch versehentlich von einer auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h die Rede ist. So ist als generell bekannt vorauszusetzen, daß die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs 2 StVO 100 km/h beträgt. Daher konnte die Wortfolge auf Fre... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer (= Fahrzeughalter) des PKW mit dem deutschen Kennzeichen B-DE 4706 unterlassen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 29.10.1997, GZ.: 15.1 1996/6690, deren anfragenden Behörde den Namen und die Anschrift jener Person bekanntzugeben, die am 11.9.1996 um 13.04 Uhr in Steyeregg, Bez. A-853... mehr lesen...
Rechtssatz: Das im Straferkenntnis falsch wiedergegebene Datum des nicht beantworteten Auskunftsverlangens nach § 103 Abs 2 KFG kann aufgrund einer rechtzeitigen und richtigen Verfolgungshandlung richtiggestellt werden. Schlagworte Lenkererhebung Auskunftspflicht Datum Berichtigung Verfolgungshandlung mehr lesen...