Ein offensichtlicher Irrtum nach § 62 Abs 4 AVG liegt vor, wenn dem Berufungswerber jeweils (zutreffend) die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Last gelegt wird, jedoch versehentlich von einer auf Freilandstraßen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h die Rede ist. So ist als generell bekannt vorauszusetzen, daß die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit nach § 20 Abs 2 StVO 100 km/h beträgt. Daher konnte die Wortfolge auf Freilandstraßen auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist entfallen und die Tat unter die Verwaltungsvorschrift des § 52a Z 10a StVO subsumiert werden.