TE UVS Steiermark 2007/08/06 47.11-12/2007

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Veröffentlicht am 06.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn E F, wohnhaft L 12, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.03.2007, GZ.: 9.23 698-05 AE, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Frau M F, befindet sich seit dem 24.01.2005 im S U, F 20, U. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.04.2005 wurde Frau M F Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ab dem 24.01.2005 gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die nicht gedeckten Pflegeheimrestkosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden. Gegen den Ehegatten von Frau F, Herrn F (im Folgenden Berufungswerber) leitete die Behörde ein Aufwandersatzverfahren ein. Mit Bescheid vom 30.06.2005 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Berufungswerber, einen Aufwandersatz für die Kosten der stationären Pflege seiner Frau in der Zeit vom 24.01.2005 bis 31.01.2005 in der Höhe von ? 112,38 und ab dem 01.02.2005 von monatlich ? 421,42 zu leisten. Ende 2006 erfolgte eine neuerliche Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers und wurde der Aufwandersatz, insbesondere auf Grund einer vom Berufungswerber in der Zwischenzeit erhaltenen Abfertigung, erhöht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20.03.2007, GZ.: 9.23 698-05 AE wurde dem Berufungswerber ein monatlicher Aufwandersatz von ? 612,00 vom 01.03.2006 bis 31.03.2006, von ? 534,00 vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 und von ? 582,00 ab dem 01.01.2007 vorgeschrieben.

Weiters findet sich im Spruch noch folgender Satz: Mit Wirksamkeit des gegenständlichen Bescheides wird der ha. Bescheid vom 30.06.2005 außer Kraft gesetzt. Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.03.2007 beim Postamt G hinterlegt. Mit Bescheid vom 30.03.2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen mit Berichtigungs-Bescheid überschriebenen Bescheid, der inhaltlich weitgehend mit dem Bescheid vom 20.03.2007 ident ist; anstatt des vorhin zitierten Satzes findet sich aber folgende Formulierung:

Der ha. Bescheid vom 30.06.2005 wird mit Ablauf 28.02.2006 außer Kraft gesetzt. Dieser Berichtigungs-Bescheid vom 30.03.2007 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.04.2007 beim Postamt G hinterlegt. Mit Schreiben vom 12.04.2007, welches am 13.04.2007 zur Post gegeben wurde, erhob der Berufungswerber Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.03.2007. Der Berufungswerber begründete dies in erster Linie damit, dass es ihm nicht möglich sei, die von ihm verlangte Nachzahlung zu leisten, da er die an ihn ausbezahlte Abfertigung und einen Großteil seiner Renten für die Rückzahlung seines Kredites genutzt habe. Auch habe er viele Privatschulden abdecken müssen. Im Übrigen sei auch seine Invalidenrente mit 28.02.2007 ausgelaufen und bekomme er derzeit nur einen Pensionsvorschuss vom Arbeitsmarktservice in der Höhe von täglich ? 26,97. Er ersuche um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, in welcher er seine Probleme darlegen können. Es sei ihm möglich, einen Betrag von ? 200,00 monatlich zu leisten, was er bei seiner Bank bereits veranlasst habe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgender rechtlicher Beurteilung ausgegangen: Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der Berichtigungs-Bescheid vom 30.03.2007 (nur gegen diesen hat der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben) ist nahezu gleichlautend mit dem Bescheid vom 20.03.2007. Der einzige Unterschied besteht darin, dass im Bescheid vom 20.03.2007 der Satz Mit Wirksamkeit des gegenständlichen Bescheides wird der ha. Bescheid vom 30.06.2005 außer Kraft gesetzt durch die Wortfolge der ha. Bescheid vom 30.06.2005 wird mit Ablauf 28.02.2006 außer Kraft gesetzt im Bescheid vom 30.03.2007 ersetzt wurde. Was das Verhältnis der beiden Bescheide betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 26.03.1998, Zahl: 97/11/0267, 0268, 0314 sowie vom 17.12.1998, Zahl:

98/11/0176, ausgesprochen, dass bei einer derartigen Konstellation - ein Berichtigungsbescheid nach § 62 Abs 4 AVG wiederholt den berichtigen Bescheid im Spruch und Begründung zur Gänze (und setzt damit den Bescheidadressaten in die missliche Lage, aus Gründen der Vorsicht beide Bescheide anfechten zu müssen) - dem ursprünglichen Bescheid keine normative Bedeutung mehr zukommt. Voraussetzung dafür ist freilich, dass tatsächlich ein Fall für eine Berichtigung vorgelegen ist. Andernfalls wäre der Berichtigungs-Bescheid aufzuheben und der zuerst erlassene Bescheid - wenn gegen diesen auch berufen worden sein sollte - in seiner unberichtigten Fassung zu prüfen bzw sollte keine Berufung dagegen erhoben worden sein, der Bescheid in seiner unberichtigten Fassung rechtskräftig geworden sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die (zunächst zu prüfende) Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides zweierlei voraus, nämlich

1.) (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und 2.) deren Offenkundigkeit. Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, das heißt also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat (vgl VwGH 21.06.1990, 89/06/0104; 11.12.1990, 90/08/0136). § 62 Abs 4 AVG gestattet jedoch lediglich die Bereinigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides aber nicht in Frage stellen dürfen (vgl VwGH 24.03.1980, Zahl 109 und 144/80), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken (vgl VwGH 18.09.1987, 87/17/0244). Durch die Berichtigung eines Bescheides darf somit jedenfalls der Inhalt dieses Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden. § 62 Abs 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltliche berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener, bestreitbarer Sachverhalt berichtigt werden (vgl VwGH 28.05.1982, 82/04/0093, 0094; 21.06.1990, 89/06/0104). Im Berichtigungs-Bescheid wurde der Spruch insoferne abgeändert, als der Bescheid vom 30.06.2005 mit Ablauf 28.02.2006 außer Kraft gesetzt wird. Diese Änderung stellt aber keine zulässige Berichtigung textlicher Unstimmigkeiten dar, sondern es wird inhaltlich der Bescheid verändert. Somit liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 62 Abs 4 AVG für eine Berichtigung des Bescheides vom 20.03.2007 nicht vor. Daher war der Berufung Folge zu geben und der Berichtigungsbescheid vom 30.03.2007 ersatzlos zu beheben. Da der Berufungswerber gegen den ursprünglichen Bescheid vom 20.03.2007 keine Berufung eingebracht hat, ist dieser Bescheid in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung gegen den Berichtigungsbescheid kann nicht auch als Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid gewertet werden, weil - wie dargelegt - die Voraussetzungen für einen Berichtigungsbescheid gar nicht vorlagen. Inhaltlich darf noch bemerkt werden, dass die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 30.06.2005 den Ehegattenunterhalt mit 33 Prozent der Bemessungsgrundlage festgesetzt hat, im nunmehrigen Bescheid vom 20.03.2007 aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen von einem Aufwandersatz von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage ausgegangen ist. Somit wurde der Berufungswerber im Bescheid vom 20.03.2007 wesentlich besser gestellt, weil der Ehegattenunterhalt von 33 Prozent der Bemessungsgrundlage weitaus höhere Aufwandersatzbeträge ergeben hätte. Es bleibt der Erstbehörde aber unbenommen, für die Zukunft eine neue Bemessung, allenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens des Berufungswerbers, dass er derzeit nur einen Pensionsvorschuss vom Arbeitsmarktservice beziehe, vorzunehmen.

Schlagworte
Berichtigung Zulässigkeit Abänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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