Aufgabe einer Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4 AVG ist es, die nach außen hin erkennbare Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der den Bescheid erlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides zu beseitigen. Es muss sich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur um eine auf einem Versehen beruhende und offenkundige Unrichtigkeit handeln. Bei der Genehmigung eines Motocross-Geländes als ständige Trainingsstrecke nach dem Steiermärkischen VAG blieb hinsichtlich der bewilligten Betriebszeiten unklar und aufklärungsbedürftig, welcher Konsens in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten (Antragsteller, betroffene Marktgemeinde, Dorfgemeinschaft) tatsächlich zustande gekommen war. Für den vom Amtsachverständigen als "einvernehmlich" angenommenen Wochentag "Mittwoch" anstelle von "Dienstag" kam kein aktenkundiger Konsens zustande. Bei dieser unklaren Sachlage war im Genehmigungsbescheid jedenfalls kein Bescheidwille der Behörde erkennbar, der entweder den geänderten Betriebszeiten in der "Berichtigung des Genehmigungsbescheides", oder den nochmals geänderten Betriebszeiten in der "Berichtigung des Berichtigungsbescheides und des Genehmigungsbescheides" entsprochen hätte. Somit hatten beide bekämpften Bescheide, in denen auch Tage des erlaubten Betriebes ausgetauscht wurden, den Inhalt des Genehmigungsbescheides in tatsächlicher Hinsicht verändert, weshalb ihre Erlassung nicht durch § 62 Abs 4 AVG gedeckt war und zu ihrer ersatzlosen Behebung führen musste.