Berichtigungsfähig sind Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellten Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigenden Bescheidkonzeptes der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt. Die Berichtigung ist auch auf jene Fehler der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Wird nun in einem Führerscheinentzugsbescheid versehentlich die Klasse F nicht entzogen und in der Folge in dem bekämpften Berichtigungsbescheid die Entziehung auf die Klasse F erweitert, so haftet einem Fehler ? mag er auch auf einem Versehen beruhen ? nicht nur die Bescheidmitteilung, sondern bereits die behördliche Willensbildung an, womit sich eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig erweist. (Aufhebung des erstinstanzlichen Berichtigungsbescheides)