Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Richard F gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.10.2003, Zl. S 109628/ML/03, mit welchem der Einspruch gegen die Strafverfügung zur selben Zahl als verspätet zurückgewiesen wurde, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit Strafverfügung der BPD Wien vom 24.6.2003 wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes eine Geldstrafe verhängt.
Die Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde laut Zustellnachweis RSa nach Zustellversuchen vom 2.7.2003 und vom 3.7.2003 postamtlich hinterlegt und ab dem 3.7.2003 zur Abholung bereit gehalten. Dagegen hat der Berufungswerber am 22.7.2003 mittels Telefax Einspruch erhoben.
Mit Vorhalt der Erstbehörde vom 11.9.2003 wurde dem Berufungswerber die offensichtlich verspätete Einbringung des Einspruches zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er für den Fall einer Ortsabwesenheit im maßgeblichen Zeitraum aufgefordert, den Tag seiner Rückkehr an die Abgabestelle bekannt zu geben und die Abwesenheit durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat weder eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt erstattet, noch hat er eine Ortsabwesenheit geltend gemacht.
In der Folge erließ die Erstbehörde den nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid, in welchem als Adressat ?Richard Fe" unter der Anschrift des Berufungswerber aufscheint. In der vorliegenden Berufung bringt der Berufungswerber vor, der Bescheid sei auf den Namen Richard Fe ausgestellt. Der in dem Bescheid beschriebene Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen seien nicht unerheblich und daher eine eindeutig zuordenbare Identität unbedingt erforderlich, um etwaige Verwechslungen auszuschließen. Die in dem Bescheid
angegebene Identität stimme mit seiner nicht überein, er ersuche
um Überprüfung des Zurückweisungsbescheides.
Es wurde erwogen:
Zunächst wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Berichtigung eines Bescheides im Rahmen des § 62 Abs 4 AVG, das heißt hinsichtlich Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten, jederzeit erfolgen kann (vgl. VwGH vom 25.10.1990, Zl. 90/06/0112 u.a.).
Sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, ist auch ein falsch angegebener Name jederzeit einer Berichtigung zugänglich (vgl. VwGH vom 20.2.1992, Zl. 91/10/0095, vom 21.6.1990, Slg. 13233A u. a.).
Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid war zwar an ?Richard Fe", jedoch unter der richtigen Anschrift des Berufungswerbers Richard F gerichtet und ist von diesem auch behoben worden. An der Anschrift des Berufungswerbers Richard F ist ein ?Richard Fe" nicht gemeldet. Auch sonst hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass durch die Adressierung des Bescheides an ?Richard Fe" eine Verwechslungsmöglichkeit für den Berufungswerber Richard F gegeben gewesen wäre, zumal er trotz der unrichtigen Adressierung offenbar selbst nie Zweifel hatte, der Bescheidadressat zu sein.
Auch ein in einem Bescheid falsch angegebener Nachname einer Partei ist einer Berichtigung im Sinne § 62 Abs 4 AVG jederzeit zugänglich, sofern die intendierte Adressateneigenschaft für die an der (richtig) bezeichneten Adresse wohnhafte Person zweifelsfrei feststehen musste (hier ?Fe" statt richtig ?F").
Die Richtigstellung des Bescheidadressaten wäre durch
Berichtigungsbescheid der Erstbehörde vorzunehmen.
Zur verspäteten Einbringung des Einspruches:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben.
Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber durch eine Abwesenheit von der Abgabestelle daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen. Es wird daher als erwiesen angesehen, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung dem Berufungswerber durch die postamtliche Hinterlegung mit 3.7.2003 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt worden ist. Die Einspruchsfrist begann sohin mit diesem Tag und endete mit 17.7.2003. Der am 22.7.2003 mittels Telefax eingebrachte Einspruch erweist sich somit als verspätet.
Die Zurückweisung durch die Erstbehörde ist daher zu Recht erfolgt.