Nur aufrechte Bescheide sind nach § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig. Daher ist die Berichtigung einer Strafverfügung nach § 62 Abs 4 AVG nicht mehr möglich, wenn die Strafverfügung wegen der (rechtzeitigen) Einbringung eines Einspruchs, der auch gegen die Schuld gerichtet war, außer Kraft getreten ist. Das ordentliche Verfahren war fortzuführen (zumal die ausschließliche Berichtigung einer Strafverfügung nicht als Straferkenntnis im Sinne des § 43 VStG umgedeutet werden kann). Der UVS hatte sich daher im Berufungsverfahren gegen den Berichtigungsbescheid nach § 66 Abs 4 AVG auf dessen Behebung zu beschränken.