Der Spruch des Straferkenntnisses, wonach die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit "von 100 km/h" erheblich überschritten wurde, konnte auf "130 km/h" verbessert werden, zumal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine richtig ausgeführte Strafverfügung ergangen war (vgl. VwGH 24.9.1997, 97/03/0113).