Bei einer Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG müssen die Sonntage, an denen ein Jugendlicher (unzulässigerweise) hintereinander beschäftigt wird, kalendermäßig eindeutig genannt werden. Jedoch handelte es sich bei den vom Arbeitsinspektor angezeigten Tagen, dem 13.7., 20.7. und 27.7.1998 nicht um Sonntage, sondern um Montage. Es wäre Aufgabe des Arbeitsinspektors (und in weiterer Folge der belangten Behörde) gewesen, nachzuprüfen, ob es sich bei den kalendermäßig festgehaltenen Tagen tatsächlich um Sonntage handelt. In diesem Sinne lag ein bloßer - verbesserungsfähiger - Schreibfehler nicht vor.