RS UVS Wien 2004/11/23 03/P/34/9156/2003

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Rechtssatz

Auch ein in einem Bescheid falsch angegebener Nachname einer Partei ist einer Berichtigung im Sinne § 62 Abs 4 AVG jederzeit zugänglich, sofern die intendierte Adressateneigenschaft für die an der (richtig) bezeichneten Adresse wohnhafte Person zweifelsfrei feststehen musste (hier ?Fe" statt richtig ?F").

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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