Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn JG, vertreten durch Dr. MM, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 04.05.1999, GZ.: 15.1 1998/7043, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 4.5.1999, GZ: 15.1 1998/7043 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als Gewerbeinhaber des Hotel-Restaurant "G" mit Standort M, dafür verantwortlich, dass, wie anlässlich einer am 11.8.1998 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Überprüfung in seinem Betrieb festgestellt worden sei,
1.) die Jugendliche CL, an den Sonntagen vom 20.7.1998 von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 27.7.1998 von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
2.) der Jugendliche OB an den Sonntagen vom 13.7.1998 von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am 20.7.1998 von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr
hintereinander beschäftigt worden sei, obwohl jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben müsse,
3.) die täglich zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden des Jugendlichen OB am 13.7.1998, beschäftigt von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr um 2 Stunden und am 20.7.1998 beschäftigt von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr um 1,5 Stunden überschritten worden sei.
Dadurch habe der Berufungswerber in den Punkten 1.) und 2.) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs 3 KJBG und im Punkt 3.) eine Übertretung des § 11 Abs 1 leg cit begangen und wurden über ihn von der Erstbehörde in allen drei Punkten Geldstrafen von jeweils S 6.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils drei Tage Ersatzarrest) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei er in seiner Begründung ausführte, dass hinsichtlich der angezeigten Sonntagsarbeit die datumsmäßig angegebenen Tage nicht Sonntage, sondern Montage seien, und dass an den
datumsmäßig angegebenen Tagen der Lehrling OB die gesetzlich zulässige Tagesarbeitszeit nicht überschritten habe. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17.9.1999, geht die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen aus:
Zu Punkt 1.) und 2.):
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Zeitpunkt der Begehung der Tat in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. VwGH 29.6.1984, 84/17/0057,0058; 14.1.1987, 86/06/0017). Dies bedeutet für eine Übertretung nach § 18 Abs 3 KJBG, dass die Sonntage, an denen ein Jugendlicher hintereinander beschäftigt wird, kalendermäßig eindeutig genannt werden müssen. Bei den vom Arbeitsinspektor angezeigten Tagen, dem 13.7., 20.7 und 27.7.1998 handelt es sich jedoch nicht um Sonntage, sondern um Montage. Es kann auch dahingestellt bleiben, warum der Arbeitsinspektor bei seiner Kontrolle von Sonntagen ausging, aber kalendermäßig Montage festhielt. Es wäre nämlich Aufgabe des Arbeitsinspektors (und in weiterer Folge der belangten Behörde) gewesen nachzuprüfen, ob es sich bei den kalendermäßig festgehaltenen Tagen tatsächlich um Sonntage handelt. Von einem bloßen Schreibfehler kann keinesfalls gesprochen werden.
Zu Punkt 3.):
Auch in diesem Punkt handelt es sich um zwei Tage, die der Arbeitsinspektor fälschlicherweise für Sonntage hielt. Der Berufungswerber konnte aber im Berufungsverfahren Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen, aus denen sich ergab, dass der Lehrling am 13.7.1998 von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr unter Einhaltung einer entsprechenden Pause arbeitete und am 20.7.1998 überhaupt frei hatte. Somit ist als erwiesen anzusehen, dass der Lehrling OB weder am 13.7.1998 noch am 20.7.1998 die gesetzlich zulässige tägliche Arbeitszeit überschritten hat. Da somit der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren in allen drei Punkten einzustellen.