Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne gemäß § 62 Abs 4 AVG hinsichtlich des Berufungserkenntnisses vom 18.11.2004, Zl uvs-2004/16/011-10, wie folgt:
Die abgeänderte Auflage laut Berufungserkenntnis vom 18.11.2004, Zl uvs-2004/16/011-10, wird wie folgt berichtigt:
Die beantragten Veranstaltungen sind auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen. Zwischen den Veranstaltungen muss mindestens ein störungsfreies Wochenende liegen. Als medizinische Mindestausstattung muss mindestens ein Verbandskasten gemäß ÖNORM Z 1020 bzw mit neu gleichwertiger Ausstattung während der Veranstaltung ständig vorhanden sein.
Mit dem zitierten Berufungserkenntnis wurde der Berufung der Nachbarn E. D. etc vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. M., I., insofern Folge gegeben, als die sanitätspolizeiliche Auflage C 1 nunmehr wie folgt lautet: ?Die beantragten Veranstaltungen sind auf das Jahr gleichmäßig zu verteilen.? Zwischen den Veranstaltungen muss mindestens eine Woche liegen. Als medizinische Mindestausstattung muss mindestens ein Verbandskasten gemäß ÖNORM Z 1020 bzw mit neu gleichwertiger Ausstattung während der Veranstaltung ständig vorhanden sein.?
In der nunmehr durchgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die unter anderem gegen die Abänderung der Auflage gerichtet ist, wird eine Aktenwidrigkeit vorgebracht, da das sanitätspolizeiliche Gutachten des Amtsarztes Dr. F. vom Verwaltungssenat in Tirol falsch interpretiert worden sei. Es müsse nicht mindestens eine Woche zwischen den Veranstaltungen liegen sondern es müsste ein störungsfreies Wochenende zwischen den Veranstaltungen liegen.
Diese offensichtliche Unrichtigkeit im hieramtlichen Berufungserkenntnis vom 18.11.2004, Zl uvs-2004/16/011-10, war daher von Amts wegen zu berichtigen. Hiezu ist der Verwaltungssenat in Tirol in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt.