TE UVS Steiermark 2000/11/02 30.9-146/1999

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Veröffentlicht am 02.11.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn R W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt vom 25.8.1999, GZ.: A 4 - St 892/1998/2010, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.8.1999, GZ.: A 4 - St 892/1998/2010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Strafantrag des Gastgewerbereferates vom 3.12.1998 in Ausübung seines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbissstube" am Standort G, zu verantworten, dass der Auflagenpunkt 3. des ha. Bescheides vom 8.7.1998, GZ.: A 4 - K 893/b/1997/1, wonach über die nicht gefährlichen Abfälle (zB Altspeisefett und Speisereste) allgemeine Aufzeichnungen (zB Lieferscheine) zu führen seien - diese habe Art, Menge, Herkunft und Vertrieb der Abfälle zu enthalten und müssen jederzeit im Betrieb zur Einsichtnahme für die Behörde aufliegen - nicht erfüllt sei, wie anlässlich der Erhebung am 19.11.1998 festgestellt worden sei, weil keine allgemeinen Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, obwohl der Auflagenpunkt stets einzuhalten sei. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 2.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin die ihm zur Last gelegte Übertretung insoferne bestritten, als er eine unrichtige, rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage rügte. So sei keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben, sondern vielmehr die gegenständliche Übertretung dem Abfallwirtschaftsgesetz zu unterstellen gewesen. Es handle sich somit zweifelsohne um eine Kompetenzüberschreitung der Behörde, die nicht durch die Bescheidkompetenz des § 153 Abs 2 GewO gedeckt sei. Der entsprechende Auflagenpunkt sei somit rechtsunwirksam, weswegen auch eine Bestrafung wegen Überschreitung dieser bescheidmäßig festgelegten Pflicht nicht erfolgen könne.

Im Übrigen hätten sich die entsprechenden Unterlagen zum Überprüfungszeitpunkt beim Steuerberater befunden und wären diese ohne weiteres über Verlangen innerhalb kürzester Zeit beizuschaffen gewesen.

Es werde somit beantragt, das angefochtene Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw unrichtiger, rechtlicher Beurteilung aufzuheben und das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A).

Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 2.10.1989, Zl. 89/04/0050, unter Hinweis auf die weitere dort zitierte Rechtsprechung dargetan hat, wird dadurch, dass § 367 Z 25 GewO auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot- oder Verbotteil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie einen Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Die verfahrensgegenständliche auch im Spruch des

angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Auflage im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 8.7.1998, GZ.: A 4 - K 893/b/1997/1, lautet wie folgt: "Über die nicht gefährlichen Abfälle (zB Altspeisefett und Speisereste) sind allgemeine Aufzeichnungen (zB Lieferscheine) zu führen. Diese haben Art, Menge, Herkunft und Vertrieb der Abfälle zu enthalten und müssen jederzeit im Betrieb zur Einsicht für die Behörde aufliegen."

§ 14 AWG legt fest, dass jemand, der eine Tätigkeit ausübt, bei der Abfälle oder Altöle anfallen oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat.

In rechtlicher Beurteilung des der Berufungsbehörde aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt entnehmbaren, vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Stadt Graz im bereits zitierten Bescheid vom 8.7.1998 in dessen Auflagenpunkt 3. offensichtlich sinngemäß den Gesetzestext des § 14 AWG übernommen hat. Diesbezüglich werden in dieser Norm Verpflichtungen hinsichtlich der Art, Menge, Herkunft und des Verbleibes dieser Abfälle oder Altöle angeführt. Diesbezüglich dürfte dabei insoferne eine Unrichtigkeit unerlaufen sein, als in dieser verfahrensgegenständlichen 3. Auflage auf den Vertrieb der Abfälle Bezug genommen wurde. Da jedoch nicht ohne weiters von einem allfälligen Schreibfehler der Gewerbebehörde auszugehen war und auch aus den im Akt befindlichen Unterlagen hinsichtlich der beim Berufungswerber vorliegenden Gewerbeberechtigungen nicht entnehmbar ist, dass er allfällig zu einem Vertreiben vom Abfällen berechtigt ist, entsteht in der verfahrensgegenständlichen Fassung der zitierten Auflage jedenfalls eine Rechtsunsicherheit, in dem Sinne, dass nicht eine derartige Verständlichkeit bzw Konkretheit als gegeben anzunehmen ist, dass daraus eine exakte Nachvollziehbarkeit anzunehmen wäre. Es müssen im Übrigen alle Punkte der Auflage, die an den Verpflichteten gerichtet sind, so konkret sein, dass dem Berufungswerber ein konformes Handeln danach klar ist. Demgemäß kann es nicht als ausreichend angesehen werden, wenn auch nur Teilbereiche der Auflage klar gefasst sind. Somit könnte dem Berufungswerber, selbst wenn dies allenfalls gemeint war, ein Delikt in Zusammenhang mit einem Mangel hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht des "Verbleibens" von diversen Abfällen nicht angelastet werden und kann er somit einer gänzlichen Auflagenerfüllung straffrei nicht nachkommen. Somit kann erst anhand einer konkreten und zweifelsfrei nachvollziehbaren Auflage dessen Erfüllung, wiederum darauf basierend eine Beurteilung dahingehend stattfinden, ob Strafwürdigkeit gemäß § 5 VStG gegeben ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb aus den angeführten Darlegungen, wie im Spruch

Schlagworte
Auflage Bestimmtheit Klarheit Verpflichteter Abfälle Vertrieb Verbleib Schreibfehler
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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