RS UVS Salzburg 2001/12/06 7/11709/2-2001th

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Veröffentlicht am 06.12.2001
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Rechtssatz

Die nachträgliche amtswegige Berichtigung von Schreibfehlern einer bereits außer Kraft getretenen und somit nicht mehr existenten Strafverfügung ist nicht mehr zulässig. Eine solche Berichtigung setzt nämlich gemäß § 62 Abs 4 AVG die rechtliche Existenz eines zu berichtigenden Bescheides voraus.

Schlagworte
§ 62 Abs 4 AVG; Die amtswegige Berichtigung von Schreibfehlern setzt die rechtliche Existenz eines zu berichtigenden Bescheides voraus
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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