Begründung: ad I. Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet folgendermaßen: "Gem § 62 Abs 4 AVG wird der
Spruch: des Straferkenntnisses v 26.07.1996 dahingehend berichtigt, daß der
Spruch: nunmehr lautet wie folgt: Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-54 unterlassen, der Behörde auf ihr Verlangen v 08.01.1996, zugestellt am 25.01 1996, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien, G-Allee abgestellt hat, sodaß es dort am 04.0... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Übergangsbestimmung des § 45 Abs.7 AWG in der ursprünglichen Fassung BGBl. 325/1990, besteht eine Genehmigungspflicht für Anlagen gem. § 29 Abs.1 Z6 nur für solche nicht genehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1.7.1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1.7.1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen. Daraus wird ersichtlich, daß eine Genehmigungspflicht der vorgenommenen Aufschüttung in d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einem Berufungsbescheid irrtümlich ausgeführt, daß die Aufforderung zur Lenkerauskunft am 25.8.1995 (richtig wohl 25.8.1994) übernommen wurde, so handelt es sich bei diesem Fehler ausschließlich um einen Schreibfehler, der auf ein Versehen zurückzuführen und dessen Offenkundigkeit gegeben ist, sodaß die Behörde berechtigt ist, eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG vorzunehmen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30.1.1995, GZ: 15.1 1993/2428 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 12.6.1993 um 11.20 Uhr in Wildbad Einöd auf der B 83 bei StrKm 11,20 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W... die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn von der belangten Behörde eine Geldstrafe von S 600,--... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berichtigung der Tatortbezeichnung einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO von -B 83, Strkm - 11,20 - auf -B 83, Strkm 18,227- ist zulässig, wenn der richtige Tatort in der Anzeige enthalten war, die Anzeige vom Berufungswerber (nach entsprechendem Ersuchen) innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zusammen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung in Form einer Kopie übernommen wurde, sowie wenn wegen der ebenfalls - 11.20 - Uhr lautenden Tatzeit auf eine Verwechslung des Ta... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird in einem Straferkenntnis im Zusammenhang mit der Tatzeit die Jahreszahl 1994 statt 1993 irrtümlich angeführt und gibt die
Begründung: des Straferkenntnisses eindeutig über das Jahr 1993 Auskunft, so kann dieser offenbare Schreibfehler durch die Berufungsbehörde berichtigt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn eine bescheidmäßige Ermächtigung zur Überprüfung nach §§ 55 und 56 KFG inhaltlich abgeändert wird, indem eine Auflage nachträglich vorgeschrieben wird. Zum Umstand, daß der Berufungswerberin vor Bescheiderlassung die Auflage zur Kenntnis gebracht wurde und sie damit einverstanden gewesen war, wird festgestellt, daß ein -Vergessen- (im Ermächtigungsbescheid) dem -Versehen- im Sinne des § 62 Abs 4 AVG nicht ohne weiteres... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein der Berichtigung nicht zugänglicher Mangel bei der Tatzeitbezeichnung im Sinne des § 44 a Z 1 VStG (Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG) liegt vor, wenn das nicht existente Datum - 31.06-1993, 20.10 Uhr (der Juni hat nur 30 Tage) - in sämtlichen von der Behörde nach § 32 VStG gesetzten Handlungen aufscheint und insbesondere auch aus der Anzeige kein anderer Tag als Tatzeit ersichtlich ist. Schlagworte Kraftfahrgesetz Tatzeit Berichtigung mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG und eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG liegen vor, wenn der Name des Beschuldigten im Straferkenntnis mit richtigem Titel und Vornamen adressiert, der Familienname aber -Winner- statt - Wimmer- wiedergegeben wird (der Bescheidadressat erkannte die Unrichtigkeit). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Verwaltungsstrafrecht Berichtigung mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 3.4.1993, um 7.30 Uhr, in Hofstätten/R, auf der A 2, in Fahrtrichtung Graz, auf Höhe des Strkm 156,4, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W 382.224 (Pkw), die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 52a Z 10a StVO begangen und wurde eine Geldstrafe in... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Konkretisierung des Beschuldigten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG sowie ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG liegen vor, wenn der Zuname mit "Plückmann" statt "Plückhahn" wiedergegeben wird und Vorname, Titel, Geburtsdatum und Adresse richtig angeführt sind. Schlagworte Bescheiderlassung Verfolgungshandlung mehr lesen...
Mit der Strafverfügung vom 28.9.1993 erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten für schuldig, am 18.8.1993 in der Zeit zwischen 8,30 und 17,30 Uhr als Lenker des KKW mit den behördlichen Kennzeichen **-**** im Ortsgebiet von xx insofern mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein, als er beim Ausparken am W********** der D*********** mit dem vorgenannten Kraftfahrzeug gegen den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W ***CW stieß, wod... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die rechtzeitige Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, welcher auch die Schuldfrage bekämpft, tritt die Strafverfügung außer Kraft, sodaß eine Berichtigung nicht in Betracht kommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Verfolgungshandlungen können nur solche Akte der Behörde gewertet werden, die vor Erlassung des Straferkenntnisses gesetzt wurden. Die niederschriftliche Einvernahme des Meldungslegers erst nach Erhebung der Berufung und mit dem Ziel, die mit dieser aufgezeigten Mängel des Verfahrens durch Erlassung eines Berichtigungsbescheides gemäß §62 Abs. 4 AVG zu korrigieren, stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar. Stattgabe. mehr lesen...
1.) Der Berufungswerberin wurde mit Anzeige vom 4.2.1993, GZ.: P 140/93, des Landesgendarmeriekommandos (im folgenden LGK) Steiermark, Verkehrsabteilung, Außenstelle Hartberg, eine Übertretung der verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h zur Last gelegt. Die Behörde erließ eine alle Tatbestandselemente umfassende taugliche Verfolgungshandlung mit Strafverfügung vom 22.2.1993. Diese wurde an Frau Burchart B, St. J 130, St. J/R gesandt. Das Zustellorgan des Postamtes St. J/R... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bloßer Schreibfehler nach 62 Abs 4 AVG und eine taugliche Verfolgungshandlung nach 32 Abs 2 VStG liegt vor, wenn zwar der Schreibname der Beschuldigten "Burchhart" mit nur einem "h" geschrieben wurde, jedoch deren Identität durch die richtige Wiedergabe von Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eindeutig feststellbar ist. Schlagworte Verfolgungshandlung Schreibfehler mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde. Die Berichtigung eines Tatbestandselementes durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies ist dann de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §4 Abs5 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 12.9.1990 um 15,00 Uhr im Ortsgebiet von K************* vor dem Haus Stadtplatz Nr * nicht die nächste Polizei oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehr... mehr lesen...
Der Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xx wurde vom Landesgendarmeriekommando für NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle xx dem Magistrat der Stadt xx unter Anschluß eines Radarfotos am 11.1.1991 zur Anzeige gebracht, weil er am 10.12.1990 um 08,35 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der Bx nächst km 190,0 Richtung xx fahrend, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Diese Anzeige wurde unter der AZ xx protokolliert. H L wurde zunächst ohne Lenker... mehr lesen...
1. Der Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist im Dezember 1990, ohne im Besitze eines Sichtvermerkes zu sein, in Kärnten in das Bundesgebiet eingereist. Anschließend reiste er zu Bekannten nach Vorarlberg. Er heiratete am 5.3.1991 eine türkische Staatsbürgerin. Am 11.4.1991 wurde er von Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens R von seinem damaligen Aufenthaltsort in M der Bezirkshauptmannschaft F vorgeführt. Diese hat am selbe... mehr lesen...
Beachte Bescheid in Textdatenbank; Hinweis auf VwGH 31.1.1990, 89/03/0073 Rechtssatz: Die falsche Zitierung des §68 Abs2 AVG anstelle des §64 Abs2 AVG vermag an der sofortigen Vollstreckbarkeit eines Bescheides nichts zu ändern, wenn sich aus der übrigen Textierung des Spruches klar ergibt, daß die Behörde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausschließen wollte. Diese falsche Zitierung war eine offenkundige und hätte von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkei... mehr lesen...