Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn A B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L O, G, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.01.2005, GZ.: 15.1 22759/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2005 wurde die Strafverfügung vom 02.12.2004, GZ.: 15.1 22759/2004, gemäß § 62 Abs 4 AVG insoferne berichtigt, als die ursprünglich verfasste Tatanlastung nunmehr auf den gezogenen Anhänger bzw der darauf befindlichen, abgelaufenen Plakette mit der Lochung 11/2003 bezogen wurde. Sowohl der Tatzeitpunkt als auch der Tatort wie auch das Kennzeichen des betroffenen Anhängers blieben gleich. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass entsprechend der ständigen Rechtssprechung eine Berichtigung dann unzulässig sei, wenn dadurch der Spruchinhalt abgeändert werde. Demzufolge sei der Inhalt der Strafverfügung vom 02.12.2004 wesentlich geändert worden, gerade dies sei gemäß § 62 Abs 4 AVG unzulässig. Es werde somit beantragt, der Berufung Folge zu geben. Die Berufungsbehörde stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist neben der Anzeige der Autobahngendarmerie G die Strafverfügung vom 02.12.2004 zu GZ.: 15.1 2004/22759 zu entnehmen, wonach zwar der Anhänger mit dem Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuggespannes zu entnehmen ist, diesem jedoch die Plakette mit der Nummer mit der Lochung 07/2004 zugewiesen wurde, welche den Pkw mit dem Kennzeichen zuzuordnen ist. Als wesentlich ist in weiterer Folge festzustellen, dass die zitierte Strafverfügung nicht nur hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes, sondern auch hinsichtlich des Schuldspruches vom Berufungswerber beeinsprucht wurde. Daraus resultiert, dass die zunächst ergangene Strafverfügung vom 02.12.2004 als nicht mehr existent, somit als außer Kraft getreten anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann somit konkludent daraus angenommen werden, dass lediglich noch aufrechte, existierende Bescheide als berichtigungsfähig im Sinne des § 62 Abs 4 AVG anzusehen sind. Schon in diesem Zusammenhang war davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid vom 25.01.2005 einen Rechtsbestand ändern sollte, der, weil nicht mehr vorliegend, nicht mehr änderungsfähig war. Somit war der angefochtene Bescheid aus den genannten Gründen aufzuheben, wobei es der belangten Behörde unbenommen bleibt, das Strafverfahren fortzusetzen, nachdem ja die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2004 mit den entsprechenden bezughabenden Daten ohnehin als innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist liegend, als taugliche Verfolgungshandlung anzusehen ist.