Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.
Die Bundespolizeidirektion X bestrafte W****** W***** mit Strafverfügung vom 3.7.2***, S ****/**, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von ? 101,74 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), wobei ihm im Spruch der Strafverfügung angelastet wurde, am 15.3.2*** um 10,37 Uhr in X auf der A 2 nächst Straßenkilometer **,* in Richtung Fahrbahn W*** als Lenker des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen * ***BD die auf Autobahnen höchste zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h überschritten zu haben.
Gegen diese Strafverfügung erhob W****** W***** fristgerecht Einspruch. Mit Bescheid vom 5.11.2***, Zl. S ****/** berichtigte die BPD X die Strafverfügung vom 3.7.2***, Zl. S ****/** dahingehend, dass das behördliche Kennzeichen richtig * ***BD lauten solle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung mit der Begründung, dass es sich um keine Berichtigung eines Schreibfehlers handle, sondern vielmehr um einen gänzlich anderen Sachverhalt, um ein anderes Fahrzeug eines anderen Verfügungsberechtigten. Der Bescheid sei daher nicht berichtigungsfähig.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs 1 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber fristgerecht mit Schreiben vom 9.7.2***, Postaufgabe 20.7.2*** Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, sodass im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmung die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten ist und derzeit das ordentliche Verfahren anhängig und noch nicht durch eine Einstellung des Verfahrens oder ein Straferkenntnis abgeschlossen wurde.
Da durch den Einspruch die Strafverfügung außer Kraft trat und daher dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, war eine Berichtigung gemäß § 62 Abs 4 AVG weder erforderlich noch zulässig. Die Erlassung des Berichtigungsbescheides war daher verfehlt, sodass dieser Bescheid aufzuheben ist und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren von der Erstinstanz auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu Ende zu führen ist.
Gemäß § 51 e Abs 3 Ziffer 4 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.