Im Straferkenntnis hat sich die Behörde in der Bezeichnung des Bescheidadressaten "vergriffen", indem sie den Vornamen des Berufungswerbers nicht angeführt hat. Insbesondere aus der Adressierung und der Nennung des Familiennamens mit dem Zusatz "Bärtsch" ergibt sich aber eindeutig, daß der Berufungswerber gemeint war. Eine Berichtigung ist somit jederzeit möglich.