RS UVS Vorarlberg 1998/07/30 1-0397/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1998
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VwGH 25.5.1992, Zl. 91/15/0085, 26.1.1991, Zl. 90/07/0137 Rechtssatz

Im Straferkenntnis hat sich die Behörde in der Bezeichnung des Bescheidadressaten "vergriffen", indem sie den Vornamen des Berufungswerbers nicht angeführt hat. Insbesondere aus der Adressierung und der Nennung des Familiennamens mit dem Zusatz "Bärtsch" ergibt sich aber eindeutig, daß der Berufungswerber gemeint war. Eine Berichtigung ist somit jederzeit möglich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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