TE UVS Steiermark 2002/06/14 30.8-26/2002

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Veröffentlicht am 14.06.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn J I, gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Leoben vom 1.2.2002, Zl.: S 505/01, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 31.8.2001, Zl.: S 505/01 ist Herr J I in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter des Beförderers, der A & C, M T Gesellschaft mit Sitz in D H wegen vier Übertretungen nach dem GGBG jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- bestraft worden. Die Verfahrenskosten sind gemäß § 64 VStG mit S 4.000,-- festgesetzt worden. Ohne gesetzliche Verpflichtung hat die Behörde erster Instanz, die Bundespolizeidirektion Leoben, zu den Geldstrafen von je S 10.000,-- in Klammer ? 218,02 hinzugefügt. Beim Betrag der Verfahrenskosten ist der Betrag von ?

87,21 in Klammer hinzugefügt worden. Daraus resultiert, dass der zu zahlende Gesamtbetrag im Ausmaß von S 44.000,-- festgesetzt worden ist. Diesem Betrag wurde ebenfalls in Klammer der Betrag ?

959,30 beigefügt. Mit Telefax vom 25.9.2001 ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden, welches mit Telefax vom 24.10.2001 zurückgezogen wurde. Der Berufungswerber brachte den Betrag von ? 959,30, welcher im Straferkenntnis angeführt ist, zur Einzahlung und ist abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von ? 3,50 der Betrag von ? 955,80 der Bundespolizeidirektion Leoben gutgeschrieben worden.

Hierauf ist der Berichtigungsbescheid vom 1.2.2002 erlassen worden, womit der Betrag in Klammer von den Strafpunkten 1.) bis

4.) von ? 218,02 auf ? 726,73 und der Betrag von ? 87,21 auf ?

290,69 erhöht und richtiggestellt wurde; ebenso wurde der Gesamtbetrag von ? 959,30 auf ? 3197,60 berichtigt. In der Begründung dieses Berichtigungsbescheides wurde der Gesetzeswortlaut des § 62 Abs 4 AVG wiederholt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass der Restbetrag von ? 2.241,80 mittels eines beiliegenden Erlagscheines unverzüglich einzuzahlen sei. Rechtzeitig erhob Herr J I gegen diesen Berichtigungsbescheid Widerspruch und richtete sich diese Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu. Voranzustellen ist, dass zum Zeitpunkt des Erlassens des Straferkenntnisses am 31.8.2001 im Bargeldzahlungsverkehr ausschließlich Schillingbeträge maßgebend waren. Die Beifügung der Eurobeträge, wie hier vorliegenden, hatte somit rein deklaratorischen Charakter und war eine Serviceleistung ohne gesetzliche Verpflichtung. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht einen Berichtigungsbescheid erlassen konnte. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51e Abs 3 Z 1 VStG konnte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von der Anberaumung einer öffentlich, mündlichen Berufungsverhandlung absehen, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer öffentlich, mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat. Anhand des unbestrittenen Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Behörde erster Instanz rechnete im Straferkenntnis sowohl den Betrag von S 10.000,-- als auch den Betrag von S 1.000,-- unrichtig in einen Eurobetrag um. Es sind jedoch nicht gänzlich alle Kosten des Strafverfahrens falsch umgerechnet worden, da der Betrag von S 200,-- richtig in ? 14,53 wiedergegeben worden ist (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- bzw ? 14,53 angerechnet). Es ist nunmehr zu prüfen, inwieweit es einem bundesdeutschen Staatsbürger möglich ist, im vorliegenden Straferkenntnis zu erkennen, dass die Behörde erster Instanz offenkundig einen Fehler bei der Berechnung des Eurobetrages, welcher zum damaligen Zeitpunkt noch keine Rechtswirkung entfalten konnte, gemacht hatte. Ausgehend davon, dass der Betrag von S 200,-- der Summe von ? 14,53 gleichkommt, erscheint es unmöglich, dass eine Zeile darüberstehend der Betrag von S 4.000,-- die Summe von ? 87,21 ausmachen kann. Es wäre somit dem Berufungswerber auch ohne Kenntnis des tatsächlichen Umrechnungskurses (1 Euro = S 13,7603) von Schilling in Euro möglich gewesen, diese eklatant auffallende Diskrepanz in dem angeführten Straferkenntnis feststellen zu können. Das Rechtsinstitut der Berichtigung eines Bescheides dient vor allem der Bereinigung von textlichen und rechnerischen Unrichtigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie in deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, die denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, die der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, ist die Berichtigung eines Bescheides jederzeit möglich. Daraus resultiert jedoch auch, dass auch ein in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis in jedem Stand des Verfahrens berichtigt werden kann. Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, dass der berichtige Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Die Unrichtigkeit der berichtigten Umrechnungen in Euro war aus folgenden Gründen offenkundig: Aus dem Straferkenntnis ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung die Geldstrafe noch in Schillingbeträgen anzugeben war, und dass es sich bei den Geldstrafen von S 1.000,-- nur um Mindeststrafen nach § 27 GGBG handelt (siehe Begründung). Damit waren die Schillingbeträge zweifellos als richtige Umrechnungsgrundlage erkennbar. Weiters war ihre (bei Bescheiderlassung noch nicht erforderliche) Umrechnung in Euro dermaßen falsch, dass ihre Unrichtigkeit auch einem deutschen Gewerbetreibenden, der mit Österreich Geschäftsbeziehungen unterhält und das Umrechnungsverhältnis von D-Mark in Schilling kennen muss, auf einen Blick auffallen hätte müssen. Der Umrechnungskurs von Schilling bzw D-Mark in Euro war bei Erlassung des Straferkenntnisses längst bekannt und ist im Spruch des Straferkenntnisses an einer anderen Stelle auch richtig angeführt (je ein Tag Freiheitsstrafe wurde gleich 200 S bzw 14,53 Euro angerechnet). Gerade diese eine richtige Berechnung machte die Fehlerhaftigkeit der anderen Umrechnungen deutlich erkennbar, zumal es nur einen einzigen Umrechnungskurs gibt und die fehlerhaften Umrechnungen so erheblich von der richtigen Umrechnung im Straferkenntnis abwichen, dass dies dem Bescheidadressat ins Auge springen musste. Da die vom Gesetzgeber im § 62 Abs 4 AVG geforderte Voraussetzung offensichtliche Unrichtigkeit aufgrund eines Rechenfehlers vorliegt, konnte die Behörde erster Instanz im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung das ursprünglich fehlerhaft erlassene Straferkenntnis im Bezug auf den Umrechnungskurs von Schilling auf Euro berichtigen. Es war somit die Berufung des Herrn J I abzuweisen.

Schlagworte
Berichtigung Eurobeträge Umrechnung Offensichtlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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