RS UVS Kärnten 2000/07/10 KUVS-K1-852/2/2000

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Veröffentlicht am 10.07.2000
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Rechtssatz

Eine von der Erstinstanz unter dem Titel der Bescheidberichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG ausgesprochene ersatzlose Streichung des die Anschlussverfügung beinhaltenden Teile des Bescheidspruches hinsichtlich der Feststellung einer Eigenjagd, findet im Gesetz keine Deckung. Unter dem Titel der Berichtigung dürfen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachträglich Änderungen im Inhalt eines Bescheides nicht vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 6.2.1990, Zahl: 89/04/0010) und darf auch durch die Berichtigung des Bescheides dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden (vgl. VwGH vom 20.11.1991, Zahl: 91/02/0094). Die ersatzlose Behebung eines gesamten Spruchpunkts aus einem Eigenjagdfeststellungsbescheid kann nicht auf § 62 Abs. 4 AVG abgestützt werden. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Jagd, Jagdfeststellung, Jagdfeststellungsbescheid, Bescheid, Bescheidberichtigung, Anschluss, Anschlussverfügung, Berichtigung, Bescheidänderung, nachträgliche Bescheidänderung, Bescheidausspruch, Streichung eines Spruchpunktes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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