Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990110031.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/11/0099 E 27. März 1990
Rechtssatz: Ausf zum Vorliegen der Berichtigungsvoraussetzungen (die Abweichung der Ausfertigung vom genehmigten Bescheidkonzept ist offensichtlich infolge eines Versehens geschehen und evident). European Case Law ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
Norm: AgrBehG 1950 §7 Abs2;AVG §62 Abs4;AVG §63 Abs1;
Rechtssatz: Durch die vom Landesagrarsenat zugleich mit der Berufungsabweisung vorgenommene Bescheidberichtigung wird keine den materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung betreffende Abweichung herbeigeführt und somit kein ABÄNDERNDES Erkenntnis gefällt, gegen w... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/11/0099 E 27. März 1990
Rechtssatz: Ausf zum Verhältnis zusammenhängender Bescheide, wobei der dritte (jüngste) Bescheid den zweiten Bescheid berichtigt (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). European Case Law Identifi... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) hat dem Beschwerdeführer mit einstweiliger Verfügung vom 29. Jänner 1988 gemäß § 122 WRG 1959 untersagt, "die Teichanlage auf Grundstück Nr. 130/10 KG. W zu bespannen"; gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die BH begründete diese Maßnahmen und insbesondere auch das von ihr angenommene Vorliegen von "Gefahr im Verzug" damit, daß der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 9. September 1985 ordnete die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) für das Gebiet der Zusammenlegung W, Teile K und L, gemäß § 10 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. Nr. 16/1911, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1954, LGBl. Nr. 12/1955 (ZLG), die Errichtung bzw. den Ausbau näher bezeichneter gemeinsamer Anlagen an, darunter, und zwar unter Spruchabschnitt I.1.)a.), der folgenden, wobei auf ei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2 Stammrechtssatz Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;WRG 1959 §137 Abs1;
Rechtssatz: Die offenbar fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem der Teich gelegen ist, in der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung konnte auch nicht etwa dadurch saniert werden, daß die Beh mit ihrem Straferkenntnis zuwartete, bis die bel Beh in ihrem Bescheid die einstweilige Verfügung mit der entsp... mehr lesen...
Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarreststrafe: 10 Tage) verhängt und ihm weiters der Ersatz der (vollen) Verfahrenskosten angelastet. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. Oktober 1987 abgewiesen; hiebei änderte die belangte Behö... mehr lesen...
Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 22 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, eine Geldstrafe von S 15.000,-- bzw. eine Ersatzarreststrafe verhängt und ihm weiters der Ersatz der (vollen) Verfahrenskosten angelastet. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen; hiebei änderte die belangte Behörde den Spruch: ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AVG §62 Abs4;SAG §22 Abs2 lita;SAG §4 Abs2;
Rechtssatz: Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Beh - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115)... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwGG §43 Abs7; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2 Stammrechtssatz Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AVG §62 Abs4;SAG §22 Abs2 lita;SAG §4 Abs2;
Rechtssatz: Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Beh offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, dh also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Beh offensichtlich nicht entsprochen hat (... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0183 1 Stammrechtssatz Die Anwendbarkeit des § 62 Abs 4 AVG setzt nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Besch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/08/0124 E 19. Dezember 1985 RS 2 Stammrechtssatz Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, d. h. also wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtli... mehr lesen...
Mit den durch das Amt der Landesregierung als Hilfsapparat ausgefertigten, die Gegenstandsbezeichnung "Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 - Berufung" tragenden und solcherart in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheiden vom 14. Juli 1988 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 8. April 1988 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen. Mit dem weiteren, ebenfalls durch das Amt der Landesregierung als Hilfsapparat ausgefertig... mehr lesen...
Index: 10/02 Ämter der Landesregierungen40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AdLRegOrgG 1925;AVG §18 Abs4;AVG §56;AVG §62 Abs4;
Rechtssatz: Ein Bescheid, der im Wege eines Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat ausgefertigt wird, indiziert, insoweit mit ihm in einer Rechtsangelegenheit nach dem KFG abgesprochen wird, die Zurechnung zum Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung (Hinweis B VS 10.12.... mehr lesen...
Auf das hg. Erkenntnis vom 19.Jänner 1988, Zlen. 86/04/0156 bis 0159, mit dem u. a. der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Oktober 1985 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist, wird hingewiesen. Mit Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verantwortlicher des Gastlokales A in X, Y-straße, die für diesen Betrieb mit 24.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde nicht eingeh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/04/0237 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0175/71 E 10. September 1971 RS 2 Stammrechtssatz Die zu berichtigende Unrichtigkeit muss offenkundig und damit für jene Personen ohne weiteres erkennbar sein, für die der Bescheid bestimmt ist. ... mehr lesen...
Index: L71078 Gastgewerbe Sperrzeiten Sperrstunde Vorarlberg40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §62 Abs4;GewO 1973 §198 Abs2;GewO 1973 §368 Z11;SperrV Vlbg 1957 §1 Abs1;SperrV Vlbg 1957 §2 Abs1;VStG §44a litb; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/04/0237
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall war dem Besch mit Bescheid der belBeh vom 6.6... mehr lesen...
Vom Wachzimmer Innere Stadt der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er am 12. Februar 1988 um 08.55 Uhr in Innsbruck den Innrain in südlicher Richtung mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Höhe des Hauses Nr. 79 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befahren habe. In dem Formular über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung, bei der sich der Beschwerdeführer Blut abnehmen ließ, ist der Zeitpunkt des Deliktes mit "1... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §62 Abs4;AVG §66 Abs4;StVO 1960 §5 Abs1;
Rechtssatz: Die Anwendung der Vorschrift über die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist (HinweisE 13.2.1974, 1841/73, VwSlg 8554 A/1974). Die Berichtig... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;AVG §66 Abs4;VStG §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/03/0184 E 6. Oktober 1982 RS 1 Stammrechtssatz Die Berufungsbehörde ist berechtigt, auch Tatort und Tatzeit, die im erstinstanzlichen Erkenntnis unrichtig wiedergegeben sind, im Zuge des Berufungsverfahrens zu berichtigen, wenn das Versehen für die Partei ohne weiters erkennbar war und der richtige Tator... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1960 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, "der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen (Aufforderung vom 23.3.1988, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 7.4.1988) bekanntzugebe... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 11. Oktober 1988 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, "der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen (Aufforderung vom 23.3.1988, zugestellt durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 7.4.1988) bekanntzugeben, wer ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VwGG §33 Abs1;VwGG §35 Abs1;VwGG §42 Abs1;
Rechtssatz: Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist von seiner berichtigten Fassung auszugehen (Hinweis B 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989020113.X02 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §62 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene)
Spruch: des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Daß das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, mach... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;VStG §51 Abs5;
Rechtssatz: Die Berichtigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG zulässig (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248, VwSlg 11922 A/1985). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X04 Im RIS sei... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt: Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Dezember 1988 war über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 93 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt worden. Dem lediglich gegen das Strafausmaß rechtzeitig dagegen eingebrachten und zufolge § 49 Abs. 2 V... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §62 Abs4;
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des § 62 Abs 4 AVG setzt nach der Rsp des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige is... mehr lesen...