TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/13 86/07/0187

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §1;
AVG §62 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §107 Abs3;
PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des WS und TS gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1986, Zl. Bod-1569/5-1986, und vom 3. Juli 1986, Zl. Bod-1569/6-1986, betreffend Zusammenlegung W, gemeinsame Anlagen (mitbeteiligte Parteien: 1) und 2) KW und TW 3) FJ 4) BJ zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen solche in der Höhe von insgesamt S 7.460,-- sowie der drittmitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 3.730,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. September 1985 ordnete die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) für das Gebiet der Zusammenlegung W, Teile K und L, gemäß § 10 des Gesetzes vom 25. Februar 1911, LGuVBl. Nr. 16/1911, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 1954, LGBl. Nr. 12/1955 (ZLG), die Errichtung bzw. den Ausbau näher bezeichneter gemeinsamer Anlagen an, darunter, und zwar unter Spruchabschnitt I.1.)a.), der folgenden, wobei auf einen Projektsplan und eine Projektsbeschreibung verwiesen wurde:

WIRTSCHAFTSWEG NR. 1, in einer Länge von 290 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotterweg) einschließlich der in diesem Bereich zur Regelung der Wasserableitung durchzuführenden Maßnahme.

Im Einmündungsbereich des Weges Nr. 1 in den K-weg endet im bestehenden (richtig: ein bestehender) Durchlaß, der über eine Länge von 30 m in einen offenen Graben weitergeführt (richtig: weiterführt) und letztendlich wiederum in eine Verrohrung mündet, in Form der Verrohrung des vorhandenen Grabens mit Betonrohren Durchmesser 30 cm und die (richtig wohl: mit) Anbringung zweier Einlaufschächte mit Rohrdurchlässen. Gleichzeitig wurden unter Spruchabschnitt II. gemäß § 88 ZLG die durch öffentliche Mittel nicht gedeckten Kosten der gemeinsamen Anlagen näher genannten Parteien zu bestimmten Anteilen (Prozentsätzen) auferlegt, darunter die voraussichtlichen Kosten für den Wirtschaftsweg Nr. 1 einerseits den Beschwerdeführern und andererseits den nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erst- und zweitmitbeteiligten Parteien je zur Hälfte

(50 Prozent + 50 Prozent).

Über die Berufung der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Festlegung des Wirtschaftsweges Nr. 1 und hinsichtlich der dazu getroffenen Kostenfestsetzung entschied sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 24. April 1986 aufgrund der §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950, 10 und 88 ZLG und 107 Abs. 3 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73; er wies die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, daß entsprechend einem beigeschlossenen Plan zusätzlich die Errichtung einer ca. 30 m langen Verrohrung (Durchmesser 30 cm) und eines Faschinengeflechtes mit Erdaufschüttung angeordnet wurde. In der Begründung findet sich zunächst unter anderem die Bezugnahme auf ein Vorerkenntnis des Landesagrarsenates vom 1. Dezember 1983, mit dem der Zusammenlegungsplan hinsichtlich bestimmter Grundstücke behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz verwiesen worden war. In ihm sei ausgeführt worden, es solle im weiteren Verfahren geprüft werden, ob der Weg Nr. 3626 in Richtung Weg Nr. 3624 mit einer Fahrbahnbreite von 4 m - im Bereich des Grst. Nr. 3627 (Dritt- und Viertmitbeteiligte) jedoch mit einer Mindestfahrbahnbreite von 4,5 m - auszubauen sei, wobei gleichzeitig die Grenze zwischen den Grst. Nr. 3625 (Erst- und Zweitmitbeteiligte) und 3628 (Beschwerdeführer) begradigt werden könnte. Die Verbreiterung des Weges entlang des Grst Nr. 3627 erscheine deshalb überlegenswert, weil in diesem Bereich der bereits bestehende Weg knapp südlich der Hofstelle der Erst- und Zweitmitbeteiligten vorbeiführe. Sodann werde in jenem Erkenntnis darauf hingewiesen, daß durch eine derartige Anlage Behinderungen wegfielen und auch zu überlegen sei, ob die bestehenden öffentlichen Wege Nr. 3623 zur Gänze und Nr. 3624 auf der künftigen Einmündung des Weges Nr. 3626 bis zum Weg Nr. 3617 aufgelassen werden könnten. Gemäß § 10 ZLG seien im Zusammenlegungsverfahren jene gemeinsamen Anlagen zu errichten, die eine servitutsfreie Erschließung gewährleisteten und zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig seien. Nach § 88 ZLG seien die Kosten der Herstellung der wirtschaftlichen Anlagen (einschließlich jener der Beschaffung der erforderlichen Bodenflächen) in Ermangelung eines Übereinkommens oder besonderer rechtsgültiger Verpflichtung nach Maßgabe des Abfindungsanspruches und des Nutzens der Anlage zu tragen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei weitgehend den Überlegungen des genannten Erkenntnisses des Landesagrarsenates entsprechend im Sinne der zitierten Bestimmungen der Ausbau der gemeinsamen Anlagen verfügt und die Kostenaufteilung vorgenommen worden. Mit der angeordneten Kronenbreite von 3,60 m werde auf Grund der geringen Verkehrsfrequenz - auf diesem Weg würden nur Wirtschaftsfuhren durchgeführt - in der Regel das Auslangen gefunden. Um ein problemloses Befahren zu ermöglichen, sei in den Kurvenbereichen der Weg Nr. 1 mit mindestens 4 m auszubauen. Beim Ausbau des Weges Nr. 1 sei auch besonders auf die Wasserhaltung zu achten. Im Einmündungsbereich des Weges Nr. 1 in den K-Weg, Grst. Nr. 3617, befinde sich ein Straßendurchlaß. Von hier fließe das Wasser über eine Länge von ca. 30 m in einen offenen Graben weiter und münde dann schließlich wiederum in eine auf dem Grst. Nr. 3628 bestehende Verrohrung ein. Die Verrohrung dieses offenen Grabens erfolge gemäß dem Projekt mit Betonrohren und einem Durchmesser von 30 cm; in weiterer Folge quere der Weg einen Hang, so daß ein bergseitiger Straßengraben zur schadlosen Ableitung der Oberflächenwässer unerläßlich sei. Dabei seien auch zu deren Entlastung an geeigneten Stellen zwei Rohrdurchlässe angeordnet. Als zusätzliche Maßnahme betreffend die schadlose Ableitung der Wässer sei an der Stelle, wo das Straßenwasser in die Verrohrung auf dem Grst. Nr. 3628 einmünde, ein Einlaufschacht anzubringen und diese Verrohrung bis zum Wald zu verlängern; an der Ausmündungsstelle dieser Verrohrung sei in möglichst naturnaher Bauweise ein Energievernichtungsbauwerk auszuführen. Diese Anlage solle in der Form eines Faschinengeflechtes mit Erdaufschüttung (Erddamm) in einer Länge von ca. 15 m ausgeführt werden, wobei auf dieser Länge ca. 10 cm dicke Holzpflöcke entsprechend in den Boden eingerammt werden sollten. Der Erddamm (Kronenbreite ca. 50 cm, Fußbreite ca. 2,50 m) solle ca. 60 cm hoch sein und standortgerecht (z. B. mit Erlen) bepflanzt werden. Die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten der beschriebenen Anlage sowie der zusätzlichen Verrohrung - diese könnten insgesamt mit ca. S 17.500,-- angeschätzt werden - seien ebenfalls im Verhältnis 50 : 50 auf die Beschwerdeführer und die Erst- und Zweitmitbeteiligten aufzuteilen, zumal diese Anlagen als notwendig (für den gesamten Wegebau unerläßlich) zu gelten hätten; das anfallende Oberflächenwasser werde nämlich auf eine die Bewirtschaftung dieser Flächen im Vergleich zum bisherigen Zustand begünstigende Weise beseitigt. Auch der künftige Weg Nr. 1 werde hiedurch vom Oberflächenwasser entlastet.

ZU DEN EINZELNEN BERUFUNGSPUNKTEN WERDE FESTGESTELLT:

ad a)    Mit der Trassenführung und dem Ausbau des

         Wirtschaftsweges Nr. 1 sei keine Benachteiligung oder

         Erschwernis in der Bewirtschaftung des

         Abfindungsgrundstückes 3628 (Eigentümer:

         Beschwerdeführer) verbunden: Die Beschwerdeführer

         gelangten mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen und

         Wirtschaftsfuhren von ihrer Hofstelle über die Wege

         Nr. 2 und Nr. 1 ohne Behinderung zum

         Abfindungsgrundstück 3628; es sei die Erreichbarkeit

         und Bewirtschaftung von Weg Nr. 1 aus gewährleistet.

         Die Auflassung der alten Wege, Grst. Nr. 3623 und 3624

         über Antrag der ABB durch die Gemeinde bedeute für die

         beiden Grundstückseigentümer den Wegfall eines lange

         währenden Streitgegenstandes, da einerseits die

         schädliche Wasserabfuhr von den Weggrundstücken 3623

         und 3627 auf Eigengrund (Erst- und Zweitmitbeteiligte)

         zufriedenstellend gelöst werden könne und andererseits

         die gegenseitige Behinderung im Landwirtschafts- und

         Gastbetrieb wegfalle. Die vorgeschlagene

         Fahrbahnbreite des Wirtschaftsweges Nr. 1 im

         Einmündungsbereich auf 7 m (verjüngend nach ca. 35 m

         auf 4 m) und in weiterer Folge die projektsgemäße

         Kronenbreite von 3,60 für den restlichen Wegteil sei

         für die speziellen Verhältnisse sowie für die heutigen

         landwirtschaftlichen Transport- und

         Verkehrsanforderungen ausreichend. Im übrigen sei

         darauf zu verweisen, daß der Weg Nr. 1 mit einer

         Breite von mindestens 4,5 m in das öffentliche Gut

         ausgeschieden werde. Der von den Beschwerdeführern

         vorgeschlagene Grundtausch mit den Dritt- und

         Viertmitbeteiligten habe nicht verfügt werden können,

         da der bestehende Weg Nr. 3626 für die Bewirtschaftung

         des Grst. Nr. 3627 der Dritt- und Viertmitbeteiligten

         unentbehrlich sei - die Bewirtschaftungsrichtung

         dieser Fläche verlaufe in Nord-Süd-Richtung; außerdem

         sei ein Grundtausch in diesem Ausmaß für die Dritt-

         und Viertmitbeteiligten nicht zumutbar, weil sonst

         sanierte hofnahe Flächen gegen einen entfernteren

         Grund abgetreten werden müßten. Der von den

         Beschwerdeführern erwähnte Aufschließungsweg für das

         Grst. Nr. 3628 (dieser Weg solle südlich des

         öffentlichen Weges Nr. 3626 verlaufen) sei

         unwirtschaftlich und habe daher nicht angeordnet

         werden können. Der bestehende Weg Nr. 3626 sei nämlich

         für die Bewirtschaftung der Liegenschaften der

         Mitbeteiligten unentbehrlich, so daß weder aus

         technischen noch aus wirtschaftlichen Überlegungen ein

         weiterer Weg errichtet werden müsse. Der projektierte

         Weg Nr. 1 - dieser werde in das öffentliche Gut

         ausgeschieden werden - erschließe die Grundabfindungen

         ausreichend und schaffe im Zusammenhang mit dem Weg

         Nr. 2 bessere, möglichst störungsfreie

         Bewirtschaftungsverhältnisse.

ad b)    Durch die vorangegangenen Wegbaumaßnahmen

         (insbesondere durch den Ausbau des K-Weges) seien

         keine zusätzlichen Oberflächenwässer in das vorhandene

         natürliche Gerinne auf Grst. Nr. 3628 und Grst.

         Nr. 3627 geleitet worden. Durch private

         Kultivierungsmaßnahmen, Verrohrungen und Dränagen auf

         den Grst. Nr. 3627 und 3628 sei die ursprüngliche

         (natürliche) Wasserrückhaltung aus dem Oberlauf in den

         Unterlauf des Gerinnes verlegt worden. Die von den

         Beschwerdeführern beklagte Vernässung (Auskolkung) im

         Unterlauf komme weniger von der anfallenden

         Wassermenge (die an sich gleichgeblieben sei), sondern

         vielmehr von der konzentrierteren Wasserableitung

         infolge privater Verrohrungen und Dränagemaßnahmen

         sowie von der Ausräumung der Landschaft durch

         Geländekorrekturmaßnahmen. Eine geradlinige

         Verlängerung des Abflußgrabens durch den Wald auf Grst

         Nr. 3628 zum K-Bach würde die Überschwemmungsgefahr im

         Bereich des Servitutsweges weitestgehend beheben. Die

         von den Beschwerdeführern angeführten

         Bewirtschaftungsnachteile durch zwei im Projekt

         vorgesehene Rohrdurchlässe hätten keinen nennenswerten

         Nachteil für das Abfindungsgrundstück Nr. 3628 zur

         Folge. Es rinne in diesen Durchlässen nicht andauernd

         Wasser, sodaß die Behauptung, daß das Grundstück

         ständigen Überschußwässern ausgesetzt sei, nicht den

         Tatsachen entspreche. Es handle sich im wesentlichen

         um Oberflächenwässer, die im Falle von Niederschlägen

         aufträten und eine normale Belastung der

         unterliegenden landwirtschaftlichen

         Bewirtschaftungsflächen darstellten. Im übrigen werde

         entsprechend dem Projektsplan D der Erstbehörde

         (Punkt I. Z. 4 des angefochtenen Bescheides) im

         Bereich der Waldfahrt beim K-Bach auf dem Grst.

         Nr. 3628 ein Entwässerungsgraben errichtet, wodurch

         die Oberflächenwässer weitgehend schadlos abfließen

         könnten. Durch die vorgesehenen Maßnahmen zur

         Wasserhaltung und durch die zusätzlich angeordneten

         Anlagen (Verrohrung, Energievernichtungsbauwerk am

         Waldrand) würden die von den Beschwerdeführern

         befürchteten Auswirkungen nicht eintreten.

ad c)    In bezug auf die behauptete unrichtige

         Kostenaufteilung sei folgendes festzustellen: Die

         Beschwerdeführer seien beim Weg Nr. 1 mit 50 Prozent

         (wie die Erst- und Zweitmitbeteiligten) und beim Weg

         Nr. 2 mit 52,914 Prozent der ungedeckten Kosten

         belastet. Diese Aufteilung entspreche auch den

         Abfindungswerten, die den vom Wegebau betroffenen

         Parteien zugewiesen worden seien. Insbesondere bei der

         verfügten Kostentragung des Weges Nr. 1 gebe es keine

         Benachteiligung für die Beschwerdeführer, zumal die

         Erst- und Zweitmitbeteiligten bereit seien, 50 Prozent

         des Aufwandes zu übernehmen, obwohl der

         Abfindungsanspruch der Beschwerdeführer wesentlich

         über dem der Erst- und Zweitmitbeteiligten liege. Auch

         hinsichtlich des aus dieser Anlage sich ergebenden

         Nutzens sei die vorliegende Kostenaufteilung

         gerechtfertigt, zumal durch die Errichtung des Weges

         Nr. 1 die Wege Nr. 3624 und 3623 - wegen dieser Wege

         sei es zwischen den Beschwerdeführern und den Erst-

         und Zweitmitbeteiligten zu großen Streitigkeiten

         gekommen - aufgelassen werden könnten; außerdem gebe

         es auch deswegen keine Benachteiligung der

         Beschwerdeführer, weil durch die vorgesehenen

         Maßnahmen Oberflächenwässer - diese fielen durch die

         von den Parteien vorgenommenen Planierungen vermehrt

         an - schadlos abgeführt würden. Ebenso könne durch den

         Wegebau das Grst. Nr. 3628 im Bereich des Hofes der

         Erst- und Zweitmitbeteiligten besser ausgeformt

         werden. Im Zuge einer Geländekorrektur könne nämlich

         das in das Grst. Nr. 3628 einspringende südöstliche

         Eck des Grst. Nr. 3625 weggenommen werden.

Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis derselben Behörde vom 3. Juli 1986 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahingehend berichtigt, daß drei Sätze in der Begründung des Erkenntnisses vom 24. April 1986 entfallen sollten, mit denen eine - vom erstinstanzlichen Bescheid abweichende und im Spruch des Erkenntnisses vom 24. April 1986 nicht angegebene - Wegverbreiterung im Bereich der Einmündung des Weges 3626 in den Weg 3617 beschrieben wurde.

Die Erkenntnisse vom 24. April und vom 3. Juli 1986 werden mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der vorgenommenen Berichtigung und auf Anordnung einer der Bewirtschaftungserleichterung dienenden, insbesondere ausreichend breiten Weganlage Nr. 1 sowie in dem Recht verletzt erachten, nur zu einer angemessenen (Nachteile für die Beschwerdeführer berücksichtigenden und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen nicht miteinschließenden) Kostentragung verpflichtet zu werden.

Die belangte Behörde, die Erst- und Zweitmitbeteiligten sowie der Drittmitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach § 1 AgrVG 1950 auch im Agrarverfahren anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde unter anderem Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG 1950 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt voraus, der durch eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gekennzeichnet ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1986, Zl. 86/07/0011, und die dort angegebene Vorjudikatur).

Daß im Beschwerdefall die mit Erkenntnis vom 3. Juli 1986 im Weg der Berichtigung beseitigte Begründungsstelle im Erkenntnis vom 24. April 1986 auf einem Versehen beruhte, ergibt sich eindeutig aus dem Beratungsprotokoll, dem zufolge der Weg Nr. 1 so, wie im Bescheid der ABB angeordnet, errichtet werden sollte und eine Verbreiterung nicht für erforderlich angesehen wurde. Die Unrichtigkeit hätte daher von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung des Bescheides erkannt und vermieden werden können. Auch für die Beschwerdeführer war die bezeichnete Unrichtigkeit ohne weiteres erkennbar, weil der betreffende, den Spruch im übrigen auch gar nicht tragende Begründungsteil zu jenem in nicht zu übersehendem Gegensatz stand. Die erfolgte Berichtigung erweist sich daher als unbedenklich.

Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde des weiteren vor, sie habe sich mit den Einwänden, wonach jene mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen den angeordneten Weg nur sehr erschwert passieren könnten und dieser daher verbreitert werden müßte, nicht auseinandergesetzt. Dieser Vorwurf besteht in zweifacher Hinsicht nicht zu Recht. Zum einen wurde die angeordnete Kronenbreite des Weges im Ausmaß von 3,60 m nicht nur damit begründet, daß damit "auf Grund der geringen Verkehrsfrequenz ... in der Regel das Auslangen gefunden" werde, sondern es wurde "die projektsgemäße Kronenbreite von 3,60" aufgrund agrartechnischer Beurteilung als "für die speziellen Verhältnisse sowie für die heutigen landwirtschaftlichen Transport- und Verkehrsanforderungen ausreichend" bezeichnet und darüber hinaus darauf hingewiesen, daß der Weg Nr. 1 mit einer Breite von mindestens 4,5 m in das öffentliche Gut ausgeschieden werde. Zum anderen ist die dahin gehende fachliche Stellungnahme den Beschwerdeführern nach Ausweis der Verwaltungsakten anläßlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bekanntgegeben und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geboten worden; eine schriftliche Äußerung haben die Beschwerdeführer nicht abgegeben, und bei der besagten Verhandlung sind sie den zuvor bezeichneten Feststellungen - die ungeachtet der zu jener Zeit vom sachverständigen Senatsmitglied noch vorgeschlagenen, in der Folge nicht verwirklichten Wegverbreiterung an einer Kreuzungsstelle, bereits damals ausgesprochen worden waren - nicht entgegengetreten. Im Gegenteil: im Zusammenhang mit der dort besprochenen Möglichkeit einer Wegverschiebung wurde von seiten der Beschwerdeführer unter anderem sogar die Frage aufgeworfen, warum es "überhaupt zu der vorgeschlagenen Verbreiterung des Weges kommen" solle, dies ergebe "ja wieder Probleme"; auch der Äußerung des agartechnischen Senatsmitgliedes, die von ihm "vorgeschlagene Verbreiterung des Weges Nr. 1" müsse "nicht unbedingt durchgeführt werden", wurde nicht widersprochen. Nach allem zuvor Gesagten hatte die belangte Behörde daher keinen Anlaß, sich mit der Frage der Wegbreite über die schon angeführten Argumente hinaus noch auseinanderzusetzen. Auch zum Vorerkenntnis der belangten Behörde vom 1. Dezember 1983 wurde im angefochtenen Erkenntnis vom 24. April 1986 Stellung genommen; mit dem Vorerkenntnis steht dieses letztere auch nicht in Widerspruch; in der von den Beschwerdeführern erörterten Hinsicht schon deswegen nicht, weil jenes bezüglich der Wegbreite lediglich eine Prüfung aufgetragen hatte - die erfolgt ist - und damals, worauf die Beschwerdeführer selbst hinweisen, von einer Wegbreite von lediglich ca. 3,20 m ausgegangen worden war. Schließlich ist auch der von den Beschwerdeführern unterbreitete Vorschlag einer Wegverlegung ausführlich erörtert und schließlich in schlüssiger Weise als unter den gegebenen Umständen unzweckmäßig, und die gewählte Variante als sinnvoll gewertet worden. Daß die Dritt- und Viertmitbeteiligten den Abfindungskomplex auch vom K-Weg aus bewirtschaften könnten und daher den Stichweg (Weg Nr. 1) nicht benötigten, ist eine Behauptung, die auf die Begründung im angefochtenen Erkenntnis (und der vorangegangenen, insofern nicht widerlegten agrartechnischen Stellungnahme) nicht antwortet, daß der Weg wegen der andersartigen Bewirtschaftungseinrichtung auf jener Grundabfindung unentbehrlich sei. Auf der Entbehrlichkeit des - nach den Wunschvorstellungen der Beschwerdeführer über einen Tausch sodann allein auf ihren Grundflächen verlaufenden - Weges für die Dritt- und Viertmitbeteiligten war aber gerade der Vorschlag der Beschwerdeführer aufgebaut. Abgesehen davon wurde der bestehende Weg im angefochtenen Erkenntnis auch für die Erst- und Zweitmitbeteiligten als unentbehrlich bezeichnet, worauf die Beschwerdeführer nicht eingegangen sind, ferner die Anlage zweier Wege nebeneinander in der fachlichen Stellungnahme als unwirtschaftlich und in der Verhandlung von seiten der belangten Behörde als nicht sinnvoll angesehen, was als durchaus verständlich gelten muß.

Was zuletzt die Kostenaufteilung betrifft, wenden sich die Beschwerdeführer aus zwei Gründen gegen diese. In der einen Hinsicht weisen sie auf eine entlang des Weges Nr. 1 entstehende und für sie nachteilige, weil die maschinelle Bearbeitung der Fläche verhindernde steile Böschung hin; die belangte Behörde hat indessen dazu in der Gegenschrift zu Recht bemerkt, daß damit eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung berührt wird, die im vorliegenden Verfahrensabschnitt nicht zu beurteilen ist. Was aber zweitens die Einbeziehung der Kosten für die im angefochtenen Erkenntnis zusätzlich angeordneten Maßnahmen betrifft, ist davon bereits in der den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten agrartechnischen Stellungnahme die Rede, und zwar im Anschluß an den Vorschlag der Verlängerung der Verrohrungsstrecke und Errichtung eines Energievernichtungsbauwerkes, im Original durch Unterstreichung hervorgehoben:

"Diese Maßnahmen sind in die Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einzubeziehen."

Ferner ist bei derselben Gelegenheit ausgeführt worden, daß eine Umschichtung bzw. eigene Aufteilung der Kosten der Wasserhaltungsmaßnahmen auf die verschiedenen Wege zu keinen nennenswerten Veränderungen in den von den Beschwerdeführern aufzubringenden Gesamtkosten führen würde und zudem eine Benachteiligung durch die "Kostenaufteilung für den Wirtschaftsweg Nr. 1 (einschließlich Wasserhaltungsmaßnahme)" für die Beschwerdeführer auch deswegen nicht eintrete, da auch Oberflächenwässer von ihrer eigenen Liegenschaft schadlos abgeführt würden. Die Beschwerdeführer haben sich zur Kostenfrage auch insofern im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert, obwohl hiezu Gelegenheit bestanden hätte. Sie können daher in der Beschwerde nicht mehr mit Erfolg bisher nicht geltend gemachte sachverhaltsbezogene Argumente gegen die Anteilsfestsetzung ins Treffen führen.

Da sich die Beschwerde somit nach allem Vorgesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der seitens des Drittmitbeteiligten beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG - in bezug auf die Mitbeteiligten insbesondere auch auf § 49 Abs. 6 - und auf der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, wobei Art. III Abs. 2 anzuwenden war. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der nur einfach gebührt, sowie Stempelgebühren für zur Rechtsverfolgung nicht erforderliche Schriftstücke.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesSchriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesStempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986070187.X00

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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