RS Vwgh 1990/2/26 88/12/0074

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §62 Abs4;
SAG §22 Abs2 lita;
SAG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Beh - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988120074.X02

Im RIS seit

26.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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