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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die Unrichtigkeit von der Beh - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Hinweis E 4.9.1986, 86/02/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120074.X02Im RIS seit
26.02.1990