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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die offenbar fehlerhafte Bezeichnung des Grundstücks, auf welchem der Teich gelegen ist, in der erstinstanzlichen einstweiligen Verfügung konnte auch nicht etwa dadurch saniert werden, daß die Beh mit ihrem Straferkenntnis zuwartete, bis die bel Beh in ihrem Bescheid die einstweilige Verfügung mit der entsprechenden Korrektur bestätigt hatte, weil diesem Bescheid ja keine rückwirkende Kraft zukam. Auch eine allfällige Berichtigung der einstweiligen Verfügung gem § 62 Abs 4 AVG, hätte keine deren Spruchwortlaut rückwirkend korrigierende Kraft entfalten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070132.X01Im RIS seit
12.11.2001